StartseiteWissenVerjähren Umweltordnungswidrigkeiten auf Baustellen?

Kurz beantwortet: Ja. Umweltordnungswidrigkeiten verjähren nach § 31 OWiG abhängig vom angedrohten Bußgeldrahmen – bei Höchstbußen über 15.000 Euro (etwa nach § 69 BNatSchG oder § 69 KrWG) in drei Jahren, bei niedrigeren Rahmen in zwei Jahren oder schneller. Umweltstraftaten wie §§ 324, 326 StGB verjähren dagegen erst nach fünf Jahren.

Die Fristen des § 31 OWiG

Bußgeldrahmen (Höchstmaß)Verfolgungsverjährung
mehr als 15.000 Euro3 Jahre
mehr als 2.500 bis 15.000 Euro2 Jahre
mehr als 1.000 bis 2.500 Euro1 Jahr
bis 1.000 Euro6 Monate

Da Artenschutz- und Abfallverstöße Höchstbußen von 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro vorsehen, gilt dort regelmäßig die Drei-Jahres-Frist. Die Frist beginnt mit Beendigung der Handlung – bei Dauerzuständen wie einer illegalen Ablagerung also erst mit deren Ende.

Unterbrechung ist die Regel

Jede Anhörung, Durchsuchung oder der Erlass eines Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung (§ 33 OWiG) – sie beginnt dann von Neuem. Wer auf „Aussitzen“ setzt, verrechnet sich daher häufig. Umweltstraftaten verjähren nach § 78 StGB erst in fünf Jahren, besonders schwere Fälle noch später.

Konsequenz: Unterlagen lange aufbewahren

Begehungsprotokolle, Fotos, Entsorgungsbelege und Berichte sollten deutlich über die Bauzeit hinaus archiviert werden – sie sind im späten Verfahren oft das einzige Entlastungsmaterial. Was eine belastbare Aktenlage ausmacht, zeigen Dokumentation bei behördlicher Kontrolle und das Baustellentagebuch als Beweismittel.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick