StartseiteWissenWas ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung?

Kurz beantwortet: Die Eingriffsregelung der §§ 13 bis 18 BNatSchG ist das Grundprinzip des deutschen Naturschutzrechts für Vorhaben: Erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind vorrangig zu vermeiden, unvermeidbare zu minimieren und die verbleibenden durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Erst wenn auch das nicht möglich ist, kommt eine Ersatzzahlung in Betracht. Aus dieser Stufenfolge entstehen der Landschaftspflegerische Begleitplan und ein Großteil der Auflagen, die auf der Baustelle umzusetzen sind.

Was ein Eingriff ist

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Erdkabeltrassen, Rohrleitungen, Straßen, Windenergieanlagen und größere Hochbauvorhaben fallen regelmäßig darunter — auch dann, wenn die Fläche später rekultiviert wird.

Die Stufenfolge

  1. Vermeidung — vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben; § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG misst das an zumutbaren Alternativen am gleichen Ort, eine Standortverlagerung ist nicht Gegenstand des Vermeidungsgebots.
  2. Minimierung — Umfang, Dauer und Intensität werden reduziert.
  3. Ausgleich — gleichartige Wiederherstellung im räumlichen Zusammenhang.
  4. Ersatz — gleichwertige Kompensation im Naturraum.
  5. Ersatzzahlung als letzte Stufe: Zugelassen wird der Eingriff dann nach § 15 Abs. 5 BNatSchG, die Zahlung selbst regelt § 15 Abs. 6 BNatSchG. Bundesrechtlicher Begriff ist die Ersatzzahlung; „Ersatzgeld“ stammt aus dem Landesrecht, in NRW aus § 31 LNatSchG NRW.

Verhältnis zum Artenschutz

Die Eingriffsregelung ersetzt den besonderen Artenschutz nicht. Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG gelten unabhängig davon und sind nicht kompensierbar — sie werden entweder durch Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen eingehalten oder erfordern eine Ausnahme. Ein Vorhaben kann also die Eingriffsbilanz erfüllen und trotzdem artenschutzrechtlich unzulässig sein.

Bezug zur Bauausführung

In der Zulassung werden die Maßnahmen als Nebenbestimmungen verbindlich. Ihre Umsetzung, Terminierung und Dokumentation ist damit keine freiwillige Leistung, sondern Genehmigungsvoraussetzung. Vertiefend: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Ausgleich und Ersatz sowie Eingriffsregelung in der Bauausführung.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick