Startseite › Wissen › Muss ich die Naturschutzbehörde informieren, wenn auf der Baustelle ein Vogelnest gefunden wird?
Kurz beantwortet: Im Zweifel ja: Ein besetztes Vogelnest ist nach § 44 BNatSchG geschützt, deshalb muss vor jedem Eingriff die Umweltbaubegleitung bzw. die Untere Naturschutzbehörde eingebunden werden. Eigenmächtiges Entfernen oder Weiterbauen unmittelbar am Nest ist bußgeldbewehrt — nach § 69 BNatSchG mit bis zu 50.000 Euro.
Sofortmaßnahmen am Fundort
- Arbeiten im unmittelbaren Umfeld des Nests einstellen und einen Puffer freihalten.
- Fund mit Foto, Ort und Zeitpunkt dokumentieren — nicht ins Nest greifen, nichts abdecken oder versetzen.
- Umweltbaubegleitung informieren; ist keine bestellt, direkt die Untere Naturschutzbehörde einbinden.
Wer entscheidet, wie es weitergeht
Ob und mit welchem Abstand weitergearbeitet werden darf, legt die UBB in Abstimmung mit der UNB fest — abhängig von Art, Brutstadium und Störungsempfindlichkeit. Häufig kann mit Schutzabstand weitergebaut werden; das Vorgehen im Detail beschreibt der Beitrag zum besetzten Vogelnest auf der Baustelle. Ein Umsetzen des Nests ist ohne behördliche Ausnahme unzulässig.
Warum Eigenmächtigkeit teuer wird
Besetzte Nester sind nach § 44 BNatSchG geschützt: Entfernen, Zerstören oder erhebliches Stören erfüllt den Verbotstatbestand — mit Bußgeldern bis 50.000 Euro nach § 69 BNatSchG, bei streng geschützten Arten auch mit strafrechtlichen Folgen. Eine förmliche Meldepflicht für den bloßen Fund besteht zwar nicht in jedem Fall; wer aber vor einem Eingriff nicht abstimmt, trägt das volle Risiko — die Sanktionen bei Artenschutzverstößen treffen Bauherr, Bauleitung und Maschinisten gleichermaßen.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick