Startseite › Wissen › Welche Strafen drohen bei einem Artenschutzverstoß auf der Baustelle?
Kurz beantwortet: Ein Artenschutzverstoß auf der Baustelle kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden — allerdings nur bei Vorsatz, denn § 69 Abs. 2 BNatSchG enthält keine Fahrlässigkeitsvariante. Richtet sich der vorsätzliche Verstoß gegen streng geschützte Arten, ist er eine Straftat nach § 71 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; für bestimmte Vogelarten greift zusätzlich § 71a BNatSchG. Hinzu kommen häufig Baustopp, nachträgliche Auflagen, Sanierungspflichten und erhebliche Folgekosten.
Die Sanktionsstufen im Überblick
| Verstoß | Rechtsfolge |
|---|---|
| Vorsätzlicher Verstoß gegen § 44 BNatSchG | Bußgeld bis 50.000 € je Verstoß (§ 69 Abs. 2 und 7 BNatSchG) |
| Fahrlässiger Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG | bundesrechtlich keine Ordnungswidrigkeit — § 69 Abs. 2 BNatSchG kennt keine Fahrlässigkeitsvariante (§ 10 OWiG) |
| Vorsätzliche Tötung oder Zerstörung bei streng geschützten Arten | Straftat: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) |
| Vorsätzliche Tötung eines Tieres einer besonders geschützten Art des Anhangs I oder des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie | Straftat: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 71a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) |
Die Erweiterung durch § 71a BNatSchG trifft gerade baustellenrelevante Vogelarten: Kiebitz, Feldlerche, Rotmilan und Schwarzstorch stehen in Anhang I oder unterfallen Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie. Wer ein solches Tier vorsätzlich tötet, macht sich strafbar, auch wenn die Art nur besonders und nicht streng geschützt ist. Nordrhein-Westfalen erweitert den Bußgeldtatbestand des § 69 BNatSchG im Übrigen nicht um eine Fahrlässigkeitsvariante.
Da das Tötungsverbot individuenbezogen gilt, kann schon ein einzelnes getötetes Tier ein Verfahren auslösen — und jedes weitere Tier zählt als eigener Verstoß.
Die teureren Folgen jenseits des Bußgelds
In der Praxis wiegen die mittelbaren Folgen oft schwerer als die Geldbuße: behördlich angeordneter Baustopp mit Stillstandskosten, nachträgliche Schutz- und Kompensationsauflagen, Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz bei Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen sowie Reputationsschäden und mögliche Nachteile bei künftigen Vergaben. Verstöße werden zudem häufig von Dritten angezeigt — Anwohner, Naturschutzverbände und ehrenamtliche Kartierer beobachten Baustellen im Außenbereich sehr genau. Wer persönlich belangt werden kann — Bauherr, Bauleiter oder Geräteführer —, erläutert der Beitrag zur Haftung bei Schäden an geschützten Arten.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick