StartseiteWissenBrauche ich für jede Baumfällung auf der Baustelle eine Genehmigung?

Kurz beantwortet: Nicht für jede Fällung, aber fast immer greift mindestens eine Prüfebene: die kommunale Baumschutzsatzung, das Fällverbot vom 1. März bis 30. September nach § 39 Abs. 5 BNatSchG, Schutzgebiets- und Biotopregelungen oder der Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Vor jeder Fällung sollte deshalb mit Kommune und Unterer Naturschutzbehörde geklärt werden, welche Genehmigungen nötig sind.

Die Prüfebenen im Überblick

PrüfebeneWann sie greift
Baumschutzsatzung der Kommunenur im Innenbereich (§ 49 LNatSchG NRW: im Zusammenhang bebaute Ortsteile und Bebauungsplangebiete) ab dem satzungsgemäßen Stammumfang — Fällung nur mit Genehmigung; im Außenbereich greift keine Satzung
Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG1. März bis 30. September für Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen sowie für Hecken und Gebüsche
Artenschutz nach § 44 BNatSchGganzjährig bei besetzten Nestern, Höhlenbäumen und Fledermausquartieren
Schutzgebiete und geschützte Biotopezusätzliche Genehmigungen in Landschafts- und Naturschutzgebieten, bei Alleen oder Wallhecken
Waldforstrechtliche Genehmigung bei Waldumwandlung

Warum die Fällgenehmigung allein nicht reicht

Selbst mit erteilter Genehmigung bleibt der Artenschutz bestehen: Höhlen- und Horstbäume müssen vor der Fällung auf Besatz kontrolliert werden, und im Sommerhalbjahr ist ohne ausdrückliche Ausnahme grundsätzlich Schluss.

Empfohlenes Vorgehen

Frühzeitig alle zu fällenden Bäume erfassen, mit Kommune und Unterer Naturschutzbehörde die nötigen Genehmigungen klären und die Fällung ins Winterhalbjahr legen. Wie der Antrag abläuft, zeigt der Beitrag zur Fällgenehmigung für Bauvorhaben.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick