StartseiteWissenWarum dürfen Bäume vom 1. März bis 30. September nicht gefällt werden?

Kurz beantwortet: Weil § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in dieser Zeit die Fortpflanzungs- und Lebensstätten wildlebender Tiere pauschal schützt — vor allem brütende Vögel. Verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Was das Gesetz genau verbietet

Das Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG erfasst drei Handlungen: das Abschneiden, das Auf-den-Stock-Setzen (radikaler Rückschnitt bis zum Stumpf) und das Beseitigen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und Gebüschen. Es gilt für Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen — die Abgrenzung behandelt der Beitrag zum Heckenschnitt in der Brutzeit.

Der Zweck: pauschaler Schutz statt Einzelfallprüfung

Anders als der individuenbezogene Artenschutz des § 44 BNatSchG schützt § 39 BNatSchG die Gehölze unabhängig davon, ob aktuell ein Nest nachgewiesen ist: In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist die Wahrscheinlichkeit besetzter Brutstätten so hoch, dass der Gesetzgeber die Prüfung im Einzelfall durch ein generelles Verbot ersetzt. Die Brutzeiten der Vogelarten dahinter erläutert der Beitrag zur Vogelbrutzeit.

Für Baustellen bedeutet das: Rodungen gehören ins Winterhalbjahr. Die Ausnahmen des Satzes 2 sind eng begrenzt. Insbesondere ist die Verkehrssicherheit kein eigenständiger Ausnahmetatbestand, sondern steht in § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG unter dem Obersatz, dass die Maßnahme im öffentlichen Interesse weder auf andere Weise noch zu anderer Zeit durchführbar sein darf; Einzelheiten im Beitrag zu den Ausnahmen vom Fällverbot; das Artenschutzrecht gilt daneben ganzjährig weiter.

Umweltbaubegleitung oder ökologische Baubegleitung in NRW & Niedersachsen gesucht? Dr. Christian Klein — unabhängiges Gutachterbüro mit über 25 Jahren Erfahrung, Schwerpunkt Versorgungsleitungen und Trassen: 0173 5178218 · dr.klein@umweltbaubegleitung.de

Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick