StartseiteWissenBraucht die Umsiedlung von Waldameisen eine Genehmigung?

Kurz beantwortet: Das hängt vom Rahmen ab: Hügelbauende Waldameisen der Gattung Formica sind nur national besonders geschützt (Anlage 1 BArtSchV). Bei einem zugelassenen Eingriff oder Vorhaben liegt deshalb nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor — eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, und Umsiedlung, Zeitfenster sowie Ersatzstandort regelt der Zulassungsbescheid als Nebenbestimmung. Außerhalb zugelassener Eingriffe gelten die Verbote dagegen uneingeschränkt, sodass dort eine Ausnahme der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen ist. Die Umsiedlung selbst übernehmen in beiden Fällen anerkannte Ameisenheger.

Wann eine Ausnahme nötig ist — und wann nicht

Waldameisen der Gattung Formica sind nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung besonders, aber nicht streng geschützt; sie stehen weder in Anhang IV der FFH-Richtlinie noch zählen sie zu den europäischen Vogelarten. Damit greift § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Im zugelassenen Trassen-, Leitungs- und Straßenbau — dem Regelfall — ist eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG deshalb nicht erforderlich. Die Nester bleiben über die Eingriffsregelung der §§ 13 bis 18 BNatSchG relevant, und die Behörde kann Umsiedlung, Ersatzstandort und Nachkontrolle als Nebenbestimmung festsetzen. Fehlt eine Zulassung, gelten die Verbote uneingeschränkt; dann ist vorab eine Ausnahme einzuholen.

Was in Antrag oder Maßnahmenkonzept gehört

  • Lage und Beschreibung der betroffenen Nester samt Fotodokumentation und Verortung.
  • Begründung, warum der Eingriff unvermeidbar ist — inklusive geprüfter Alternativen zur Bauausführung.
  • Vorgesehener Ersatzstandort mit Beschreibung von Exposition, Bestandstyp und Sicherung vor künftigen Eingriffen.
  • Name und Qualifikation der ausführenden Fachperson sowie der geplante Zeitraum.
  • Konzept für die Nachkontrolle.

Vorlauf einplanen

Die Abstimmung braucht Zeit, und das geeignete biologische Zeitfenster liegt im Frühjahr bis Frühsommer. Wird die Frage erst kurz vor Baubeginn gestellt, kollidiert sie regelmäßig mit dem Bauzeitenplan. In der Praxis heißt das: Nester gehören bereits in die Bestandserfassung der Planungsphase, nicht erst in die Baufeldkontrolle.

Wenn eigenmächtig gehandelt wird

Auch wo der Verbotstatbestand entfällt, ist das Nest nicht vogelfrei: Wer eine im Bescheid festgesetzte Schutz- oder Umsiedlungsauflage missachtet, verstößt gegen die Zulassung — mit Baustopp bis zur Klärung, Nachforderungen der Behörde und einem dokumentierten Verstoß, der sich in laufenden und künftigen Verfahren auswirkt. Außerhalb zugelassener Eingriffe kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG mit einem Rahmen bis zu 50.000 Euro in Betracht, allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln. Anders als bei manchen Arten lässt sich der Zustand hier nicht nachträglich herstellen — ein zerstörtes Volk ist verloren.

Den praktischen Ablauf beschreibt Waldameisenhaufen im Baufeld; zu den Rechtsfolgen siehe Strafen bei Artenschutzverstößen.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick