StartseiteWissenGilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz auch für Baustellen?

Kurz beantwortet: Ja. Baustellen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG. Der Betreiber muss schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm, Staub und Erschütterungen verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränken.

Was § 22 BImSchG konkret verlangt

Anders als Kraftwerke oder große Industrieanlagen brauchen Baustellen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung – sie unterliegen aber den Grundpflichten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindern, unvermeidbare minimieren, Abfälle ordnungsgemäß entsorgen. „Schädliche Umwelteinwirkungen“ sind erhebliche Belästigungen oder Nachteile für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit – auf Baustellen vor allem Lärm, Staub, Erschütterungen und Lichtimmissionen.

Konkretisierende Regelwerke

  • Lärm: Die AVV Baulärm legt Immissionsrichtwerte und Messverfahren fest – Details unter Lärmrichtwerte auf Baustellen.
  • Geräte: Die 32. BImSchV beschränkt Betriebszeiten lärmintensiver Maschinen in Wohngebieten.
  • Staub: Ein eigenes Baustellen-Regelwerk fehlt; Behörden orientieren sich an TA Luft und LAI-Hinweisen.

Befugnisse der Behörde

Die zuständige Immissionsschutzbehörde – in NRW und Niedersachsen meist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt – kann Anordnungen im Einzelfall treffen (§ 24 BImSchG) und bei hartnäckigen Verstößen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen (§ 25 BImSchG). Beschwerden aus der Nachbarschaft sind der häufigste Auslöser. Wie der Immissionsschutz organisatorisch in die Bauphase eingebunden wird, zeigt Immissionsschutz in der Bauphase.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick