StartseiteWissenWann ist ein Umweltverstoß auf der Baustelle eine Straftat?

Kurz beantwortet: Eine Straftat liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen den Schutz streng geschützter Arten (§ 71 BNatSchG), bei Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), bei verbotswidrigen Handlungen in Schutzgebieten (§ 329 StGB) und beim unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB). In vielen dieser Tatbestände ist auch fahrlässiges Handeln strafbar; bei § 329 StGB gilt das allerdings nur für die Absätze 1 bis 3, während Absatz 4 für Natura-2000-Gebiete Leichtfertigkeit verlangt.

Die wichtigsten Straftatbestände am Bau

DeliktNormStrafrahmen
Gewässerverunreinigung§ 324 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafe
Bodenverunreinigung§ 324a StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafe
Unerlaubter Umgang mit Abfällen§ 326 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafe
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete§ 329 StGBje nach Absatz bis 3 bzw. 5 Jahre
Delikte gegen streng geschützte Arten (§ 71) sowie vorsätzliche Tötung besonders geschützter Vogelarten des Anhangs I bzw. Art. 4 Abs. 2 VSchRL (§ 71a)§§ 71, 71a BNatSchGbis 5 bzw. 3 Jahre

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

Einfache Auflagenverstöße – etwa das Missachten einer Bauzeitenregelung ohne Schadenseintritt – bleiben meist Ordnungswidrigkeit, beim Artenschutz mit Bußgeldern bis 50.000 Euro nach § 69 BNatSchG, dort allerdings nur bei Vorsatz. Zur Straftat wird ein Verstoß typischerweise, wenn geschützte Güter tatsächlich verletzt werden: ein verunreinigtes Gewässer, ein getötetes Tier einer streng geschützten Art, vergrabener gefährlicher Abfall. Wichtig: Bei vielen Umweltdelikten genügt Fahrlässigkeit – bei § 329 Abs. 4 StGB allerdings erst Leichtfertigkeit nach Absatz 6, und bei § 44 BNatSchG ist umgekehrt nur vorsätzliches Handeln sanktioniert – „nicht gewusst“ schützt nicht.

Wer ins Visier gerät

Ermittlungen richten sich gegen die Handelnden vor Ort, regelmäßig aber auch gegen Bauleitung und Geschäftsführung – dazu Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. Die artenschutzrechtliche Seite vertieft Strafen bei Artenschutzverstößen, die Schutzgebietsdelikte § 329 StGB bei Bauarbeiten.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick