Startseite › Wissen › Muss ein Fund geschützter Arten auf der Baustelle gemeldet werden – und wem?
Kurz beantwortet: Ja — der Fund einer geschützten Art im Baufeld sollte unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt gemeldet werden. Bei Projekten mit Umweltbaubegleitung läuft die Meldung über diese; sie stimmt zugleich das weitere Vorgehen mit der Behörde ab. Wer den Fund ignoriert und weiterbaut, riskiert einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG.
Woraus sich die Meldepflicht ergibt
Eine allgemeine gesetzliche Fundmeldepflicht für lebende Tiere kennt das BNatSchG nicht — die Pflicht entsteht in der Praxis aus drei Richtungen:
- Nebenbestimmungen: Planfeststellungsbeschlüsse und Genehmigungen enthalten regelmäßig ausdrückliche Melde- und Abstimmungspflichten für unvorhergesehene Artenfunde.
- Verbotsvermeidung: Wer nach Kenntnis des Fundes weiterarbeitet, handelt mindestens bedingt vorsätzlich — die Meldung und das Abwarten der Freigabe sind der einzige rechtssichere Weg.
- Umweltschadensgesetz: Ist bereits ein Schaden an geschützten Arten oder Lebensräumen eingetreten, besteht eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
An wen die Meldung geht
Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde; bei planfestgestellten Leitungsvorhaben wird häufig zusätzlich die Planfeststellungsbehörde — in NRW die Bezirksregierung — informiert. Die Umweltbaubegleitung übernimmt Meldung, fachliche Ersteinschätzung und Abstimmung in einem Schritt und beschleunigt so die Entscheidung, ob weitergebaut werden darf. Wie sich die Baustelle bis dahin verhält, beschreibt der Leitfaden Was tun beim Fund einer geschützten Art? Wichtig für die Beweislage: Meldung, Uhrzeit und getroffene Sicherungsmaßnahmen sollten schriftlich festgehalten werden.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick