Startseite › Wissen › Was ist der Unterschied zwischen besonders und streng geschützten Arten auf der Baustelle?
Kurz beantwortet: Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten mit erhöhtem Schutzstatus: Für sie gilt zusätzlich das Störungsverbot, und Ausnahmen sind deutlich schwerer zu erlangen. Auf der Baustelle bestimmt der Status also, welche Verbote greifen und über welchen Weg ein Konflikt gelöst werden kann. Alle Fledermäuse, Zauneidechse und Kammmolch sind streng geschützt, alle europäischen Vogelarten mindestens besonders geschützt.
Die Kategorien nach § 7 BNatSchG
| Status | Beispiele | Folge auf der Baustelle |
|---|---|---|
| Besonders geschützt | alle europäischen Vogelarten, viele Amphibien und Reptilien, Wildbienen | Tötungsverbot, Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten |
| Streng geschützt (Teilmenge) | alle Fledermausarten, Zauneidechse, Kammmolch, Kreuzkröte, Haselmaus, Biber | zusätzlich Störungsverbot; Straftatbestand bei Vorsatz; strengere Ausnahmevoraussetzungen |
Grundlage sind die FFH-Richtlinie (Anhang IV), die EG-Artenschutzverordnung und die Bundesartenschutzverordnung. Europäische Vogelarten nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind besonders geschützt, unterliegen aber ebenfalls dem Störungsverbot. Umgekehrt sind Arten, die allein nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt sind — etwa Hornisse, Wildbienen oder Waldameisen —, bei zugelassenen Eingriffen nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den Zugriffsverboten freigestellt.
Praktische Konsequenzen
Der Schutzstatus entscheidet über den Ausnahmeweg: Für streng geschützte Arten kommt regelmäßig nur die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht, mit Alternativenprüfung und Sicherung des Erhaltungszustands. Zudem verfolgen die Behörden vorsätzliche Verstöße gegen streng geschützte Arten als Straftat nach § 71 Abs. 1 BNatSchG. Der Status „nur besonders geschützt“ schließt eine Strafbarkeit allerdings nicht aus: Nach § 71a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auch das vorsätzliche Töten eines Tieres einer besonders geschützten Art strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren —, wenn die Art in Anhang I oder Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt ist. Das betrifft im Trassen- und Leitungsbau unter anderem Kiebitz, Feldlerche, Rotmilan und Schwarzstorch. Wird etwa eine Zauneidechse im Baufeld nachgewiesen, hat das deshalb deutlich größeres Gewicht als der Fund einer nur besonders geschützten Art. Für Kartierung, Maßnahmenplanung und Bauzeitenkonzept sollte der Schutzstatus der potenziell vorkommenden Arten daher von Beginn an ermittelt und dokumentiert werden.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick