StartseiteWissenWann dürfen Gebäude mit Fledermausquartier abgerissen werden?

Kurz beantwortet: Gebäude mit Fledermausquartier dürfen nur außerhalb der Quartiernutzungszeiten und in der Regel nur mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG abgerissen werden. Vorher müssen funktionsfähige Ersatzquartiere hängen, in der Regel ein Vielfaches des verlorenen Quartierangebots. Den Zeitpunkt und die Auflagen legt die Untere Naturschutzbehörde fest.

Warum der Abriss genehmigungspflichtig ist

Alle heimischen Fledermausarten sind streng geschützt (Anhang IV der FFH-Richtlinie). Ihre Quartiere gelten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG — und zwar auch dann, wenn die Tiere gerade abwesend sind, solange das Quartier regelmäßig genutzt wird. Ein Abriss ohne Ausnahme der Naturschutzbehörde ist damit verboten, selbst wenn im Winter kein Tier im Gebäude hängt.

Das richtige Zeitfenster

  • Mai bis August: Tabu — Wochenstubenzeit mit nicht flüggen Jungtieren.
  • November bis März: kritisch, wenn das Gebäude als Winterquartier dient.
  • Spätsommer bis Herbst: meist das einzig praktikable Fenster — nach einer negativen Besatzkontrolle unmittelbar vor dem Abriss.

Typische Auflagen im Bescheid

Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wird regelmäßig an Bedingungen geknüpft: Ersatzquartiere müssen vor dem Eingriff hängen und funktionsfähig sein — in der Regel ein Vielfaches des verlorenen Angebots, verbindlich ist der Bescheid —, Zugänge werden vorab fachgerecht verschlossen oder die Tiere über Einwegverschlüsse ausgesperrt, und der Abriss selbst wird fachlich begleitet. Werden beim Abriss dennoch Tiere gefunden, sind die Arbeiten sofort zu stoppen und die Behörde ist zu informieren.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick