StartseiteWissenVon wann bis wann gilt die Vogelbrutzeit für Bauarbeiten?

Kurz beantwortet: Als Kernbrutzeit für Bauarbeiten gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September — angelehnt an das Gehölzschnittverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG kennen jedoch keine festen Daten: Maßgeblich ist immer die tatsächlich festgestellte Brut, und einzelne Arten brüten deutlich früher oder später.

Die gesetzliche Leitplanke

§ 39 Abs. 5 BNatSchG verbietet es, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder zu roden. Dieses Datum hat sich als praktische Referenz für die Brutzeit etabliert: Rodung und Baufeldräumung werden deshalb regulär in das Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis Ende Februar gelegt.

Warum die Kalenderdaten nicht alles sind

Der Schutz besetzter Nester gilt unabhängig vom Datum — eine Oktoberbrut der Ringeltaube ist genauso geschützt wie ein Februargelege. Abweichende Zeiten sind keine Seltenheit:

  • Frühbrüter: Waldkauz, Kolkrabe und einige Greifvögel beginnen teils schon im Januar/Februar mit Balz und Brut.
  • Spätbrüter und Mehrfachbruten: Ringeltaube, Girlitz oder Goldammer können bis in den September und Oktober hinein Junge führen.

Vor jedem Eingriff im oder nahe am Zeitfenster prüft daher eine Fachkraft den tatsächlichen Besatz. Was in der Brutzeit erlaubt bleibt, erläutert der Beitrag Darf während der Brutzeit gebaut werden?; die Übersicht der Bauzeitenfenster nach Artengruppen ordnet die Vogelbrutzeit in den Gesamtkalender ein.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick