StartseiteWissenWas bedeutet das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG konkret auf der Baustelle?

Kurz beantwortet: Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten — auf der Baustelle gilt das für jedes einzelne Tier. Schon eine überfahrene Zauneidechse oder ein verschütteter Molch ist ein Verstoß, unabhängig davon, ob er absichtlich geschah. Vermieden wird das Risiko durch Bauzeitenfenster, Schutzzäune und Besatzkontrollen vor jedem Eingriff.

Individuenbezogen: jedes Tier zählt

Das Tötungsverbot ist individuenbezogen ausgelegt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Population gefährdet wird — bereits die Tötung eines einzelnen Tieres einer besonders geschützten Art erfüllt den Verbotstatbestand. Typische Baustellensituationen sind das Überfahren von Reptilien auf Baustraßen, das Verfüllen von Pfützen mit Amphibienlaich, das Fällen besetzter Höhlenbäume oder das Abschieben von Oberboden über Gelegen von Bodenbrütern.

Wann das Verbot bei zugelassenen Vorhaben greift

Bei genehmigten Bauvorhaben gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Ein Verstoß liegt vor, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen signifikant erhöht und dieses Risiko nicht durch Vermeidungsmaßnahmen gesenkt wird. Genau hier setzen die Schutzmaßnahmen der Bauphase an:

  • Bauzeitenregelung außerhalb sensibler Aktivitätszeiten,
  • Amphibien- und Reptilienschutzzäune um das Baufeld,
  • Besatzkontrollen unmittelbar vor Fällung, Abriss oder Bodenabtrag,
  • Abfang und Umsiedlung durch fachkundiges Personal mit Genehmigung.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder — bei streng geschützten Arten — als Straftat verfolgt werden; Details unter Strafen bei Artenschutzverstößen. Das Tötungsverbot steht neben dem Störungsverbot und dem Schutz der Lebensstätten. Wie sich Konflikte von vornherein umgehen lassen, zeigt der Beitrag zur Vermeidung artenschutzbedingter Baustopps.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick