StartseiteWissenWas gehört aus Artenschutzsicht zur Baufeldfreimachung?

Kurz beantwortet: Zur Baufeldfreimachung gehören aus Artenschutzsicht die Aktualitätsprüfung der Kartierungen, Besatzkontrollen, gegebenenfalls Vergrämung oder Umsiedlung, die Rodung im zulässigen Zeitfenster, der begleitete Oberbodenabtrag sowie die lückenlose Dokumentation. Die Umweltbaubegleitung begleitet und protokolliert jeden Schritt.

Die Schritte in der richtigen Reihenfolge

  1. Datenlage prüfen: Sind die Kartierungen noch aktuell, hat sich das Baufeld verändert? Bei Zweifeln folgt eine Nachkontrolle.
  2. Schutzeinrichtungen herstellen: Tabuzonen markieren, Baumschutz nach DIN 18920 aufbauen, Reptilien- oder Amphibienschutzzäune stellen.
  3. Tiere lenken: rechtzeitige Vergrämung oder Umsiedlung — beides braucht Wochen bis Monate Vorlauf.
  4. Besatzkontrollen: Höhlen, Spalten, Nester und Quartiere werden unmittelbar vor dem Eingriff geprüft; nur Negativbefunde werden freigegeben (siehe Besatzkontrolle vor Fällung oder Abriss).
  5. Rodung im zulässigen Fenster: in der Regel zwischen 1. Oktober und Ende Februar, artspezifisch enger.
  6. Oberbodenabtrag unter Begleitung: auch nach der Rodung können sich Tiere im Boden oder in Haufwerken aufhalten.
  7. Fläche freihalten: bis zum Baubeginn unattraktiv halten, damit keine Neubesiedlung erfolgt.

Dokumentation als Pflichtbestandteil

Jede Kontrolle, jeder Fund und jede Freigabe wird mit Datum, Ort und Foto protokolliert. Diese Dokumentation ist der Nachweis gegenüber Zulassungs- und Naturschutzbehörde, dass die Räumung auflagenkonform ablief — und schützt den Vorhabenträger, falls später Vorwürfe im Raum stehen. Wann geräumt werden darf, vertieft der Beitrag Wann darf das Baufeld geräumt werden?

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick