Startseite › Wissen › Welche Ausnahmen gibt es vom Fällverbot im Sommer?
Kurz beantwortet: § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nimmt vier Fallgruppen vom sommerlichen Fällverbot aus: behördlich angeordnete Maßnahmen; Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse weder anders noch zu anderer Zeit möglich sind und behördlich durchgeführt, behördlich zugelassen sind oder der Verkehrssicherheit dienen; nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe; sowie zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in allen Fällen weiter — vor jeder Fällung steht daher eine Besatzkontrolle.
Die gesetzlichen Ausnahmen im Einzelnen
- Nr. 1 — Behördliche Anordnung: behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Nr. 2 — Öffentliches Interesse: Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse weder auf andere Weise noch zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- Nr. 3 — Zugelassene Eingriffe: Fällungen als Teil eines nach der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) zugelassenen Vorhabens,
- Nr. 4 — Geringfügiger Gehölzbewuchs: bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur wenig Bewuchs weichen muss.
Verkehrssicherheit ist keine eigenständige Ausnahme
Der häufigste Irrtum in der Baupraxis: Die Verkehrssicherheit steht in Nummer 2 nur als Buchstabe c und ist damit an den Obersatz gebunden. Freigestellt ist die Fällung nur, wenn sie im öffentlichen Interesse weder auf andere Weise noch zu anderer Zeit durchgeführt werden kann — etwa bei einer gegenwärtigen Gefahr durch einen bruchgefährdeten Baum über einer Straße. Planbare Verkehrssicherungsfällungen und turnusmäßige Pflegeschnitte fallen nicht darunter; sie gehören ins Winterhalbjahr.
Die entscheidende Einschränkung: § 44 BNatSchG
Keine dieser Ausnahmen hebt die Zugriffsverbote des Artenschutzrechts auf: Ein besetztes Nest oder Quartier macht die Fällung auch dann unzulässig, wenn § 39 BNatSchG sie erlauben würde. In der Praxis wird deshalb unmittelbar vor jeder Sommerfällung eine Besatzkontrolle durch fachkundiges Personal durchgeführt und dokumentiert — erst mit negativem Befund darf die Säge angesetzt werden. Bei Konflikten mit Bauzeitenfenstern kann die Naturschutzbehörde unter Auflagen Spielräume eröffnen — wie, zeigt der Beitrag zu Ausnahmen von Bauzeitenfenstern; die Grundregel erläutert der Beitrag zum Fällverbot.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick