StartseiteWissenWer gilt abfallrechtlich als Erzeuger der Bauabfälle – Bauherr oder Baufirma?

Kurz beantwortet: Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 8 KrWG, durch dessen Tätigkeit Abfälle anfallen – auf Baustellen also meist die ausführende Baufirma; je nach Vertragsgestaltung kann aber auch der Bauherr Erzeuger oder Besitzer sein. Unabhängig davon bleibt der Bauherr nach § 22 KrWG auch bei vollständiger Beauftragung Dritter für die ordnungsgemäße Entsorgung mitverantwortlich.

Erzeuger, Besitzer – und warum das zählt

Das KrWG unterscheidet den Erzeuger (durch dessen Tätigkeit Abfall entsteht) und den Besitzer (wer die tatsächliche Gewalt über den Abfall hat). Beim Abbruch oder Aushub ist Ersterzeuger regelmäßig das ausführende Unternehmen; der Bauherr wird spätestens als Besitzer pflichtig, wenn Abfälle auf seinem Grundstück lagern. An Erzeuger- und Besitzerstellung knüpfen die zentralen Pflichten an: Verwertung, Getrenntsammlung, Nachweisführung.

Vertragsgestaltung schafft Klarheit, keine Enthaftung

In Bauverträgen wird die Entsorgung häufig der Baufirma zugewiesen („Entsorgung ist Sache des AN einschließlich Nachweisführung“). Das ist sinnvoll – ändert aber nichts daran, dass § 22 KrWG die Verantwortung des Auftraggebers bis zum Abschluss der Entsorgung fortbestehen lässt. Der Bauherr sollte deshalb:

  • Entsorgungswege und Nachweispflichten im Vertrag konkret benennen,
  • Zulassungen der Entsorger prüfen (Sammler-/Beförderernachweis, Anlagenzulassung),
  • Wiege- und Übernahmescheine laufend einfordern und archivieren.

Praxisfolge

Bei illegaler Entsorgung durch den Auftragnehmer kann die Behörde auch den Bauherrn in Anspruch nehmen. Welche Belege dann entlasten, zeigt Nachweispflichten bei Bauabfällen; die vertragliche Seite behandelt Regelungen im Bauvertrag, den Gesamtrahmen Abfallrecht auf Baustellen.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick