Startseite › Wissen › Wer erhält den Abschlussbericht der Umweltbaubegleitung?
Kurz beantwortet: Den Abschlussbericht erhält zunächst der Bauherr als Auftraggeber der Umweltbaubegleitung; zusätzlich wird er in der Regel der Unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise der Planfeststellungs- oder Genehmigungsbehörde vorgelegt. Ob und mit welcher Frist die Vorlage bei der Behörde verpflichtend ist, ergibt sich meist aus den Nebenbestimmungen des Bescheids.
Empfänger im Überblick
| Empfänger | Grund |
|---|---|
| Bauherr / Vorhabenträger | Auftraggeber, erhält die vollständige Fassung als Entlastungsdokumentation |
| Untere Naturschutzbehörde | Vorlagepflicht laut Bescheid; in NRW und Niedersachsen bei Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt |
| Planfeststellungsbehörde | bei planfestgestellten Vorhaben, etwa die Bezirksregierung in NRW |
| Weitere Fachbehörden | etwa Wasser- oder Bodenschutzbehörde, wenn deren Auflagen betroffen sind |
Worauf in der Praxis zu achten ist
Maßgeblich ist der Wortlaut des Bescheids: Viele Nebenbestimmungen nennen ausdrücklich, wem der Bericht innerhalb welcher Frist nach Bauende vorzulegen ist – diese Fristen gehören von Anfang an in das Auflagen-Register. Der Versand sollte mit Verteiler und Zustellnachweis dokumentiert werden, damit die Vorlage später belegbar ist. Wer in NRW konkret zuständig ist, erläutert der Beitrag zur Zuständigkeit von Unterer Naturschutzbehörde und Bezirksregierung. Welche Inhalte der Bericht abdecken muss, zeigt der Artikel zum Abschlussbericht; einen Überblick über alle laufenden Pflichten gibt der Beitrag zu den Berichtspflichten gegenüber der Behörde. Bewährt hat sich, den Berichtsentwurf vorab mit dem Bauherrn durchzusprechen, die fachlichen Feststellungen dabei aber unverändert zu lassen.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick