StartseiteWissenWildbienen nisten im Sandhaufen oder in der Abbruchwand – was gilt?

Kurz beantwortet: Alle heimischen Wildbienen sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten; besiedelte Sandmieten, Lehm- und Abbruchwände sind damit Fortpflanzungsstätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Weil Wildbienen nur national geschützt sind, entfällt der Verbotstatbestand bei einem zugelassenen Eingriff allerdings nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG — außerhalb solcher Vorhaben, etwa bei privaten Abbruch- oder Sanierungsarbeiten, gelten die Verbote uneingeschränkt. Wird ein Nistvorkommen entdeckt, sind der Bereich zu sichern, die Untere Naturschutzbehörde einzubeziehen und der Abtrag nach Möglichkeit bis nach dem Schlupf zu verschieben. Besser ist Vorbeugung: Sandlager abdecken, damit sie gar nicht erst besiedelt werden.

Wie es dazu kommt

Rund drei Viertel der heimischen Wildbienenarten nisten im Boden. Offene, besonnte Rohbodenflächen sind auf Baustellen im Überfluss vorhanden — Sandmieten, Bodendepots, angeschnittene Böschungen, alte Lehmfugen und Abbruchkanten. Für die Tiere sind das ideale Standorte; für den Bauablauf entsteht daraus ein Konflikt, der oft erst beim Abtransport auffällt.

Vorbeugen statt reparieren

  • Sand- und Bodenmieten mit Vlies oder Folie abdecken, solange sie länger als wenige Wochen liegen.
  • Lagerplätze schattig oder auf befestigten Flächen anordnen — besonnte Südhänge werden bevorzugt besiedelt.
  • Mieten regelmäßig umsetzen, bevor eine Brut angelegt wird.
  • Abbruch- und Sanierungsabschnitte an Lehm- und Ziegelwänden vor der Flugzeit abarbeiten.

Wenn bereits genistet wird

Ein Umsiedeln ist bei Bodennistern praktisch nicht möglich — die Brutzellen liegen einzeln in bis zu einem halben Meter Tiefe. Realistisch sind daher: Abstecken und Belassen der Fläche bis zum Ende der Entwicklung, zeitliche Verschiebung des Abtrags oder — bei sehr kleinen Mieten und geeigneter Bodenart — ein behutsames Umsetzen des gesamten Körpers im Block nach fachlicher Vorgabe. Rechtlich gilt dabei: Wildbienen (Apoidea spp.) sind nur national besonders geschützt und keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Bei einem zugelassenen Eingriff oder Vorhaben liegt deshalb nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor — eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. Über die Eingriffsregelung bleiben die Vorkommen gleichwohl beachtlich, und der Bescheid kann Schutz- oder Umsetzungsauflagen enthalten. Ohne Zulassung — etwa beim privaten Umbau oder Abriss — greifen die Verbote dagegen unverändert; dann ist die Untere Naturschutzbehörde vorab einzubinden.

Der Schutzumfang von Lebensstätten wird unter Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erläutert. Das Vorgehen bei unerwarteten Funden beschreibt Geschützte Art taucht auf; die Rolle der Baubegleitung UBB bei einem Artenfund.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick