StartseiteWissenKann man Fledermäuse vor Abriss oder Sanierung aus dem Gebäude aussperren?

Kurz beantwortet: Ja, Fledermäuse können vor Abriss oder Sanierung mit Einwegverschlüssen aus dem Gebäude ausgesperrt werden: Die Tiere fliegen aus, finden aber nicht mehr hinein. Zulässig ist das nur außerhalb der Wochenstuben- und Winterschlafzeit, nach behördlicher Freigabe und unter fachlicher Begleitung.

So funktioniert der Einwegverschluss

Über Ein- und Ausflugöffnungen werden Reusenfolien, Gazetunnel oder spezielle Klappen montiert. Ausfliegende Tiere passieren sie problemlos, der Rückflug ist versperrt. Nach mehreren milden Nächten — kontrolliert durch abendliche Ausflugszählungen — gilt das Quartier als geräumt und wird endgültig verschlossen. Erst danach dürfen Abriss oder Gerüstbau an den Quartierbereichen beginnen.

Zeitliche und rechtliche Grenzen

  • Wochenstubenzeit (ca. Mai–August): tabu — nicht flügge Jungtiere würden im Quartier verhungern.
  • Winterschlaf (ca. November–März): tabu — die Tiere fliegen nicht aus und würden eingeschlossen.
  • Rechtlich: Das Aussperren beseitigt eine Ruhestätte und ist damit Teil des Verfahrens nach § 44 BNatSchG — es setzt in der Regel die Ausnahme für den Abriss voraus und muss im Bescheid vorgesehen sein.

Fachliche Begleitung ist Pflicht

Vorher wird das Gebäude vollständig auf Öffnungen abgesucht; übersehene Zugänge machen den Verschluss wirkungslos. Ersatzquartiere sollten bereits hängen, bevor ausgesperrt wird. Werden bei der Endkontrolle doch noch Tiere angetroffen, gilt das Vorgehen wie beim Fledermausfund beim Gebäudeabriss: Stopp und Behördenabstimmung.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick