Startseite › Wissen › Gelten die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG auch bei genehmigten Bauvorhaben?
Kurz beantwortet: Ja — die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG gelten auch bei genehmigten Bauvorhaben unmittelbar weiter. Eine Baugenehmigung ersetzt keine artenschutzrechtliche Prüfung; nur eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG hebt die Verbote im Einzelfall auf.
Warum die Genehmigung nicht schützt
Bau-, wasser- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen prüfen jeweils nur ihren eigenen Rechtsbereich. Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind dagegen unmittelbar geltendes Verbotsrecht: Sie binden jedermann und bestehen neben der Genehmigung fort. Wer genehmigt baut, dabei aber ein besetztes Nest zerstört oder geschützte Tiere tötet, verstößt trotzdem gegen die Verbote des § 44 BNatSchG.
Wie die Verbote im Verfahren bewältigt werden
Bei größeren Vorhaben klärt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) schon vor der Zulassung, ob Verbotstatbestände ausgelöst werden, und legt Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen fest. Nur wenn das nicht ausreicht, erteilt die Behörde eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG — erst diese Entscheidungen heben die Verbote im Einzelfall auf.
Konsequenz für die Bauphase
Auch mit vollständiger Genehmigungslage bleibt die Baustelle in der Pflicht: Besatzkontrollen vor Fällung und Abriss, Bauzeitenfenster, Schutzzäune und ein klarer Ablauf für den Fall, dass unerwartet eine geschützte Art auftaucht. Genau diese laufende Absicherung während der Ausführung ist Kernaufgabe der Umweltbaubegleitung.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick