StartseiteWissenWas verbietet § 44 BNatSchG auf der Baustelle?

Kurz beantwortet: § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet auf der Baustelle, besonders geschützte Tiere zu töten, zu verletzen oder zu fangen, streng geschützte Arten und europäische Vogelarten erheblich zu stören, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören sowie besonders geschützte Pflanzen zu schädigen. Diese Zugriffsverbote gelten während der gesamten Bauphase — unabhängig von jeder Baugenehmigung.

Die vier Zugriffsverbote im Einzelnen

  1. Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1): Kein Töten, Verletzen oder Fangen besonders geschützter Tiere — relevant beim Baggern, Roden, Abbrechen und Befahren. Details im Beitrag zum Tötungsverbot auf der Baustelle.
  2. Störungsverbot (Nr. 2): Keine erhebliche Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten — auch durch Lärm, Licht und Erschütterung.
  3. Zerstörungsverbot (Nr. 3): Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden — vom Vogelnest bis zur Baumhöhle; was als Zerstörung einer Lebensstätte zählt, ist weit gefasst.
  4. Pflanzenschutz (Nr. 4): Besonders geschützte Pflanzen und ihre Standorte dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

Geltung und Sanktionen

Die Verbote gelten während der gesamten Bauphase und für jedermann — vom Bauherrn über die Bauleitung bis zum Maschinisten. Bußgeldbewehrt ist nach § 69 Abs. 2 BNatSchG allerdings nur vorsätzliches Handeln, dann mit bis zu 50.000 Euro; eine Fahrlässigkeitsvariante enthält die Vorschrift nicht. Vorsätzliche Verstöße gegen streng geschützte Arten können als Straftat nach § 71 BNatSchG verfolgt werden. Freigestellt ist, was § 44 Abs. 5 BNatSchG bei zugelassenen Eingriffen abdeckt: Für nur national besonders geschützte Arten wie Hornisse, Wildbienen oder Waldameisen entfällt der Verbotstatbestand nach Satz 5 vollständig, für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten dagegen nur, soweit die ökologische Funktion der Lebensstätte über wirksame CEF-Maßnahmen erhalten bleibt.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick