Startseite › Wissen › Wann darf das Baufeld geräumt werden?
Kurz beantwortet: Gehölze dürfen nach § 39 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gerodet werden. Bei Vorkommen von Fledermäusen, Haselmaus oder Reptilien gelten zusätzlich engere artspezifische Zeitfenster, und vor jedem Eingriff sind Besatzkontrollen erforderlich.
Das gesetzliche Rodungsfenster
Das Schnitt- und Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) schützt vor allem brütende Vögel. Für zugelassene Eingriffe gelten zwar Ausnahmen vom § 39, die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG bleiben aber immer bestehen — ein leeres Zeitfenster ersetzt also keine Kontrolle. Viele Bescheide schreiben das Winterfenster zudem ausdrücklich als Auflage fest.
Engere Fenster bei besonderen Arten
- Fledermäuse: Höhlenbäume dürfen nicht gefällt werden, solange Winterschlaf- oder Wochenstubenbesatz möglich ist — üblich ist ein Herbstfenster nach Besatzkontrolle, Details unter Baufeldfreimachung bei Fledermausvorkommen.
- Haselmaus: Rodung nur in einem gestaffelten, zweistufigen Verfahren, da die Tiere im Winter am Boden ruhen.
- Reptilien: Oberbodenabtrag erst nach Abfang in der Aktivitätszeit und hinter dichtem Schutzzaun.
- Amphibien: keine Räumung, solange Wander- oder Winterquartierbesatz im Baufeld möglich ist.
Freigabe durch die Baubegleitung
Welche Schritte im Einzelnen zur Räumung gehören, zeigt der Beitrag zur Baufeldfreimachung aus Artenschutzsicht. In der Praxis gibt die ökologische Baubegleitung Teilflächen erst nach negativer Besatzkontrolle frei und dokumentiert dies — als Nachweis gegenüber der Naturschutzbehörde.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick