StartseiteWissenGilt das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG auch bei unabsichtlicher Tötung von Tieren?

Kurz beantwortet: Ja: Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG greift auch bei unabsichtlicher Tötung, wenn das baubedingte Tötungsrisiko für die betroffene Art signifikant erhöht ist — Vorsatz ist für den Verbotstatbestand nicht erforderlich. Sanktioniert wird dagegen nur vorsätzliches Handeln: § 69 Abs. 2 BNatSchG kennt keine Fahrlässigkeitsvariante, sodass fahrlässige Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bundesrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Auch eine Strafbarkeit nach § 71 BNatSchG setzt Vorsatz voraus.

Der Signifikanzansatz

Für den Verbotstatbestand kommt es nicht auf Absicht an, sondern auf das Risiko: Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt kein Verstoß vor, wenn das baubedingte Tötungs- und Verletzungsrisiko trotz Vermeidungsmaßnahmen nicht signifikant über dem allgemeinen Lebensrisiko der Art liegt. Diese Privilegierung greift allerdings nur bei Eingriffen, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, und bei Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 — auf einer nicht zugelassenen Baustelle gilt sie nicht. Umgekehrt heißt das: Wer ohne Schutzvorkehrungen in besiedelte Lebensräume eingreift, erfüllt das Verbot auch bei unbeabsichtigten Verlusten. Die Grundlagen erläutert der Beitrag zum Tötungsverbot auf der Baustelle.

Verbot, Bußgeld, Strafbarkeit — drei Ebenen

  • Verbotstatbestand: objektiv, ohne Vorsatz erfüllbar — maßgeblich ist das signifikant erhöhte Risiko.
  • Ordnungswidrigkeit: bußgeldbewehrt ist nach § 69 Abs. 2 BNatSchG nur vorsätzliches Handeln, dann mit bis zu 50.000 Euro; eine Fahrlässigkeitsvariante fehlt, sodass § 10 OWiG greift — mehr dazu bei den Strafen bei Artenschutzverstößen.
  • Straftat: § 71 BNatSchG setzt Vorsatz voraus, etwa beim Töten von Tieren streng geschützter Arten.

Konsequenz für die Baupraxis

Das Risiko wird über Vermeidung gesteuert: Bauzeitenfenster, Besatzkontrollen vor Fällung und Abriss, Schutzzäune, Absammeln und Umsiedlungen. Wer diese Maßnahmen konsequent umsetzt und dokumentiert, drückt das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle — und kann so artenschutzbedingte Baustopps von vornherein vermeiden.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick