StartseiteWissenSind Alleen und Baumreihen in Niedersachsen gesetzlich geschützt?

Kurz beantwortet: Ja — allerdings über die Eingriffsregelung und nicht über ein eigenes Verbot: Nach § 5 NNatSchG („Positivliste Landschaftselemente“, in Kraft seit 1. Januar 2021, Nds. GVBl. 2020 S. 451) liegt in der Regel ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, wenn Alleen und Baumreihen, naturnahe Feldgehölze oder sonstige Feldhecken beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden. Es gibt weder ein Verbot noch eine eigene Genehmigungspflicht — Rechtsfolge ist die Eingriffsregelung.

Was der Eingriffsstatus bedeutet

Wird eine Struktur als Eingriff eingestuft, greift die Rangfolge der §§ 13 ff. BNatSchG: zunächst vermeiden, dann ausgleichen oder ersetzen. Praktisch heißt das für eine Baustelle, dass eine Baumreihe nicht ohne behördliche Entscheidung entfernt oder in ihrem Bestand geschädigt werden darf und dass Ersatzpflanzungen einzuplanen sind. Auch die erhebliche Beeinträchtigung zählt — also Wurzelschäden, Verdichtung im Wurzelbereich oder das Aufreißen einer geschlossenen Reihe.

Unterschied zu Nordrhein-Westfalen

Die verbreitete Gegenüberstellung „NRW per Verbot, Niedersachsen nur über die Eingriffsregelung“ greift zu kurz: NRW nutzt beide Wege zugleich. Für Alleen gilt der ausdrückliche gesetzliche Schutz des § 41 Abs. 1 LNatSchG NRW: „Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt.“ Das Landesamt führt dazu ein Alleenkataster; der Schutz hängt jedoch nicht vom Katastereintrag ab. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich und Wallhecken sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG NRW kraft Gesetzes geschützt, ohne dass es einer besonderen Ausweisung bedarf. Und nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 LNatSchG NRW gilt die Beseitigung prägender Hecken, Feldgehölze und Baumreihen zusätzlich als Eingriff. Niedersachsen hat von der Ermächtigung des § 29 Abs. 3 BNatSchG keinen Gebrauch gemacht und setzt für dieselben Strukturen allein auf Einzelfallschutz und Eingriffsregelung. Wer bundeslandübergreifend plant, sollte das kennen, weil sich Verfahrensweg und Nachweisführung unterscheiden: In NRW steht bei Alleen der gesetzliche Schutz mit Ausnahmeerfordernis am Anfang, in Niedersachsen die Eingriffsbilanz.

Weitere parallel geltende Ebenen

  • § 39 Abs. 5 BNatSchG: Fäll- und Rodungsverbot vom 1. März bis 30. September
  • § 44 BNatSchG: ganzjähriger Artenschutz für Brutvögel und Fledermausquartiere in den Bäumen
  • kommunale Baumschutzsatzungen im bebauten Bereich

Was auf der Baustelle zu tun ist

Statt Fällung stehen Erhaltungsmaßnahmen im Vordergrund: Baumschutzzaun außerhalb des Kronentraufbereichs, Stammschutz, Wurzelvorhang, Handschachtung oder Spülbohrung im Wurzelraum. Grundlagen dazu in DIN 18920 und Schutz von Alleebäumen beim Leitungsbau. Zur Landesrechtssystematik: Was regelt das Landesrecht anders?

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick