Startseite › Wissen › Darf in einem Naturschutzgebiet gebaut werden?
Kurz beantwortet: Grundsätzlich nein. Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind dort nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können — Bauarbeiten fallen regelmäßig darunter. Zulässig wird ein Vorhaben nur über die Ausnahmetatbestände der Schutzgebietsverordnung oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG, und die Maßstäbe sind streng. Wird sie erteilt, erfolgt die Bauausführung praktisch immer unter angeordneter ökologischer Baubegleitung.
Warum die Hürde so hoch liegt
Das Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG ist bewusst weit gefasst: Es genügt, dass eine Handlung zu einer Beeinträchtigung führen kann. Ein Nachweis konkreter Schäden ist nicht erforderlich. Die konkreten Verbote und etwaige Ausnahmen ergeben sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; häufig sind bereits das Befahren abseits der Wege, das Verlassen von Wegen oder Erdarbeiten ausdrücklich untersagt.
Voraussetzungen einer Befreiung
- überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG — bei Versorgungsleitungen etwa Netzstabilität oder Trinkwasserversorgung,
- oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG; nur in dieser Härtefallvariante verlangt das Gesetz zusätzlich, dass die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist,
- bei Natura-2000-Überlagerung zusätzlich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG,
- parallel die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG.
Ob sich das Gebiet mit vertretbarem Aufwand umgehen lässt, ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 67 BNatSchG, sondern fließt in die Ermessensentscheidung der Behörde ein. Zum echten Prüfungsmerkmal wird die Alternativenprüfung erst bei Natura-2000-Überlagerung über § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.
Wie gebaut wird, wenn es erlaubt ist
Erteilte Befreiungen enthalten nach § 67 Abs. 3 BNatSchG typischerweise dichte Nebenbestimmungen: geschlossene Bauweise oder Horizontalbohrung statt offenem Graben, enger Arbeitsstreifen, Bauzeitenfenster, Wegegebot, Baggermatratzen zum Bodenschutz, Verzicht auf Nachtbetrieb, sofortige Wiederherstellung und mehrjähriges Monitoring. Die Baubegleitung dokumentiert jeden Arbeitstag und berichtet an die Behörde. Weiterführend: Ausnahme oder Befreiung, Querung von Schutzgebieten und Leitungstrassen durch Natura-2000-Gebiete.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick