Startseite › Wissen › Was ist der Unterschied zwischen Ausnahme (§ 45 BNatSchG) und Befreiung (§ 67 BNatSchG)?
Kurz beantwortet: Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist das reguläre Instrument, um von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 abzuweichen — sie knüpft an fünf gesetzlich benannte Gründe an. Die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dagegen ein Auffanginstrument für atypische Einzelfälle: Sie greift bei überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses oder bei unzumutbarer Belastung im Einzelfall. Für Bauvorhaben ist praktisch fast immer die Ausnahme der richtige Weg.
Gegenüberstellung
| Kriterium | Ausnahme § 45 Abs. 7 | Befreiung § 67 |
|---|---|---|
| Bezugsnormen | Verbote des § 44 BNatSchG | Abs. 1: Gebote und Verbote des Gesetzes und des Landesnaturschutzrechts, im Kapitel 5 nur §§ 39, 40, 42, 43; Abs. 2: § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44 und Gebote nach § 32 Abs. 3 |
| Voraussetzung | einer von fünf Ausnahmegründen | Abs. 1 Nr. 1: überwiegendes öffentliches Interesse; Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2: unzumutbare Belastung im Einzelfall |
| Zusätzliche Hürden | keine zumutbare Alternative, Erhaltungszustand bleibt gewahrt | nur im Härtefall des Abs. 1 Nr. 2: Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege |
| Charakter | Regelinstrument für Vorhaben | Auffangregelung für atypische Härtefälle |
| Typischer Anwendungsfall | Trassenbau mit unvermeidbarem Zugriff auf geschützte Arten | Bauen im Naturschutzgebiet, Abweichung von Schutzgebietsverboten |
Die entscheidende Weichenstellung
Bei den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist § 45 Abs. 7 die speziellere Norm. Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 bleibt dort nur Raum, wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt — eine sehr hohe und selten erfüllte Hürde. Umgekehrt lässt sich ein Verbot aus einer Naturschutzgebietsverordnung nicht per Ausnahme nach § 45 überwinden; dort führt der Weg über § 67 Abs. 1 oder über die Befreiungsregelung der Verordnung selbst.
Gemeinsamkeiten
Beide Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakt und können mit Nebenbestimmungen versehen werden — die Befreiung nach § 67 Abs. 3 BNatSchG, die Ausnahme nach den allgemeinen Regeln des § 36 VwVfG. Beide enthalten in der Praxis regelmäßig die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung sowie Monitoringpflichten. Vertiefend: Voraussetzungen der Ausnahme, Bauen im Naturschutzgebiet und Zugriffsverbote bei genehmigten Vorhaben.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick