StartseiteWissenWas ist der Unterschied zwischen Ausnahme (§ 45 BNatSchG) und Befreiung (§ 67 BNatSchG)?

Kurz beantwortet: Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist das reguläre Instrument, um von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 abzuweichen — sie knüpft an fünf gesetzlich benannte Gründe an. Die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dagegen ein Auffanginstrument für atypische Einzelfälle: Sie greift bei überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses oder bei unzumutbarer Belastung im Einzelfall. Für Bauvorhaben ist praktisch fast immer die Ausnahme der richtige Weg.

Gegenüberstellung

KriteriumAusnahme § 45 Abs. 7Befreiung § 67
BezugsnormenVerbote des § 44 BNatSchGAbs. 1: Gebote und Verbote des Gesetzes und des Landesnaturschutzrechts, im Kapitel 5 nur §§ 39, 40, 42, 43; Abs. 2: § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44 und Gebote nach § 32 Abs. 3
Voraussetzungeiner von fünf AusnahmegründenAbs. 1 Nr. 1: überwiegendes öffentliches Interesse; Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2: unzumutbare Belastung im Einzelfall
Zusätzliche Hürdenkeine zumutbare Alternative, Erhaltungszustand bleibt gewahrtnur im Härtefall des Abs. 1 Nr. 2: Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege
CharakterRegelinstrument für VorhabenAuffangregelung für atypische Härtefälle
Typischer AnwendungsfallTrassenbau mit unvermeidbarem Zugriff auf geschützte ArtenBauen im Naturschutzgebiet, Abweichung von Schutzgebietsverboten

Die entscheidende Weichenstellung

Bei den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist § 45 Abs. 7 die speziellere Norm. Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 bleibt dort nur Raum, wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt — eine sehr hohe und selten erfüllte Hürde. Umgekehrt lässt sich ein Verbot aus einer Naturschutzgebietsverordnung nicht per Ausnahme nach § 45 überwinden; dort führt der Weg über § 67 Abs. 1 oder über die Befreiungsregelung der Verordnung selbst.

Gemeinsamkeiten

Beide Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakt und können mit Nebenbestimmungen versehen werden — die Befreiung nach § 67 Abs. 3 BNatSchG, die Ausnahme nach den allgemeinen Regeln des § 36 VwVfG. Beide enthalten in der Praxis regelmäßig die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung sowie Monitoringpflichten. Vertiefend: Voraussetzungen der Ausnahme, Bauen im Naturschutzgebiet und Zugriffsverbote bei genehmigten Vorhaben.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick