StartseiteWissenWas ist bei der Querung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten durch Bautrassen zu beachten?

Kurz beantwortet: Bei der Querung gelten die Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung beziehungsweise des Landschaftsplans unmittelbar — und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben sonst genehmigt ist. Erforderlich ist entweder eine in der Verordnung selbst vorgesehene Ausnahme oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG. Verbunden sind sie regelmäßig mit Auflagen zu Trassenbündelung, Tabuzonen, Arbeitsstreifenbreite und Rekultivierung.

Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet unterscheiden sich deutlich

Beide Kategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz, sind in der Schutzintensität aber nicht vergleichbar. Maßgeblich ist stets die konkrete Schutzgebietsverordnung — in Nordrhein-Westfalen häufig die Festsetzung im Landschaftsplan des Kreises.

MerkmalNaturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
Schutzintensitätsehr hoch, umfassendes Veränderungsverbotabgestuft, Verbote je nach Verordnung
Bauvorhabennur ausnahmsweise, hohe Hürdehäufig über Ausnahme oder Befreiung möglich
Typische Auflagenenge Tabuzonen, Bauzeitenfenster, ökologische BauüberwachungRekultivierung, Gehölzersatz, Wegebeschränkungen

Was in der Ausführung entscheidend ist

  • Der Arbeitsstreifen ist auf das zugelassene Maß zu begrenzen und dauerhaft abzumarkieren
  • Baustelleneinrichtung, Lagerplätze und Wendebereiche gehören grundsätzlich außerhalb des Schutzgebiets
  • Zufahrten sind zu bündeln; neue Erschließungen erzeugen einen eigenen Eingriff
  • Der Ausgangszustand ist vor Baubeginn beweiszusichern, damit die Rekultivierung überprüfbar wird
  • Der Rückbau temporärer Flächen gehört zur Auflagenerfüllung und ist zu dokumentieren

Konzentrationswirkung beachten

Ist das Vorhaben planfestgestellt, sind Ausnahme und Befreiung typischerweise bereits im Beschluss enthalten; eine separate Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde ergeht dann nicht mehr. Kurzfristige Änderungen während der Bauzeit — eine zusätzliche Lagerfläche, eine verlegte Zufahrt, ein erweiterter Wendebereich — sind davon aber gerade nicht gedeckt und benötigen eine eigene Entscheidung. Genau hier entstehen die meisten Verstöße, weil die Fläche im Gelände unauffällig wirkt. Weiterführend: Bauen im Naturschutzgebiet, Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet und Ausnahme oder Befreiung.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick