Startseite › Wissen › Was macht die Umweltbaubegleitung bei einer Havarie auf der Baustelle, zum Beispiel einem Ölaustritt?
Kurz beantwortet: Bei einem Ölaustritt gilt die Reihenfolge Stoppen – Eindämmen – Melden – Dokumentieren: Die Umweltbaubegleitung lässt die Quelle sichern, veranlasst sofort das Ausbringen von Bindemitteln und das Abgraben des kontaminierten Bodens und verhindert den Eintrag in Gewässer oder Kanal. Die Meldung an die Untere Wasserbehörde erfolgt unverzüglich und nicht erst nach interner Abstimmung; stammt der Austritt aus einer ortsfesten Anlage, greift die Anzeigepflicht des § 24 Abs. 2 AwSV. Bei drohendem Gewässer- oder Kanaleintritt ist zusätzlich die Feuerwehr zu alarmieren. Anschließend begleitet sie Beprobung, Entsorgung und Nachweisführung.
Sofortmaßnahmen in den ersten Minuten
- Austritt stoppen: Maschine abstellen, Leck abdichten, Behälter umlagern.
- Ausbreitung verhindern: Ölbindemittel, Dichtkissen, Erdwall, Abdeckung von Straßenabläufen und Gräben.
- Kontaminierten Boden abgraben und auf dichter Unterlage separat zwischenlagern — nicht mit sauberem Aushub vermischen.
- Gewässernähe prüfen: Bei Eintritt in ein Gewässer oder in die Kanalisation ist die Feuerwehr über 112 zu alarmieren.
Meldekette
Adressat der Meldung ist in aller Regel die Untere Wasserbehörde, bei betroffenen Arten oder Biotopen zusätzlich die Untere Naturschutzbehörde. Parallel werden Bauleitung und Bauherr informiert — die Meldung an die Behörde darf jedoch nicht bis zum Abschluss der internen Abstimmung warten.
Welche Norm die Anzeigepflicht trägt, hängt von der Quelle ab. Stammt der Austritt aus einer Anlage im Sinne der AwSV — ortsfest oder länger als ein halbes Jahr am selben Ort benutzt, etwa eine stationäre Baustellentankstelle —, ist die Anzeige nach § 24 Abs. 2 AwSV unverzüglich der zuständigen Behörde oder der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten; sie trifft ausdrücklich auch denjenigen, der das Austreten verursacht hat. Für mobile Maschinen und mitwandernde Tanks gilt die AwSV nach ihrem § 1 Abs. 2 Nr. 2 dagegen nicht. Dort folgen die Pflichten aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 5 Abs. 1 WHG, aus dem jeweiligen Landeswasserrecht, aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz bei schädlichen Bodenveränderungen und — sobald die Schwelle eines Umweltschadens erreicht ist — aus der Informationspflicht des Verantwortlichen nach § 4 Umweltschadensgesetz. Eine Gewässerverunreinigung kann zudem nach § 324 StGB strafbar sein.
Nachbereitung
- Beprobung des Restbodens durch ein Fachlabor, Aushubgrenze anhand der Analytik festlegen,
- Entsorgung als gefährlicher Abfall mit Nachweisführung nach KrWG,
- vollständige Fotodokumentation mit Verortung und Zeitangaben,
- Havarieprotokoll mit Ursachenanalyse und abgeleiteter Vermeidungsmaßnahme,
- Toolbox-Talk mit der Mannschaft, damit sich der Vorgang nicht wiederholt.
Siehe ergänzend Sofortmaßnahmen bei Öl- und Dieselaustritt, notwendige Notfallausrüstung und Meldepflicht bei Umweltschäden.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick