Startseite › Wissen › Welche Auflagen gelten, wenn Glasfaser-Leerrohre durch ein Landschaftsschutzgebiet verlegt werden?
Kurz beantwortet: Für Glasfaser-Leerrohre durch ein Landschaftsschutzgebiet ist je nach Schutzgebietsverordnung eine Erlaubnis oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG der Naturschutzbehörde erforderlich. Typische Auflagen sind die Trassenführung entlang vorhandener Wege, Bauzeitenregelungen und der Schutz von Gehölzen und Säumen – die Baubegleitung weist die Einhaltung nach.
Der Genehmigungsweg
Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG werden durch Verordnung oder – etwa in NRW – über den Landschaftsplan festgesetzt. Die jeweilige Schutzgebietsverordnung listet verbotene Handlungen und regelt, ob Leitungsverlegungen mit einer Erlaubnis (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) zulässig sind oder eine Befreiung brauchen; den Unterschied erklärt der Beitrag Ausnahme oder Befreiung. Zuständig ist in der Regel die Untere Naturschutzbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Grundsätzliches zum Bauen im Landschaftsschutzgebiet gilt auch für Leerrohrtrassen.
Typische Nebenbestimmungen
- Trassenführung in oder unmittelbar entlang vorhandener Wege und Banketten,
- keine Eingriffe in Gehölze, Säume und geschützte Biotope; Querungen per Bohrung,
- Bauzeitenregelung außerhalb der Brutzeit bei gehölz- oder saumnahen Arbeiten,
- Begrenzung der Arbeitsstreifen, keine Lagerflächen in empfindlichen Bereichen,
- Wiederherstellung von Oberflächen und Vegetation nach Bauende.
Die Behörde verlangt häufig, dass eine fachkundige Begleitung die Umsetzung dokumentiert – bei Glasfaserprojekten meist anlassbezogen, wie im Überblick UBB beim Glasfaserausbau beschrieben. Wichtig für den Zeitplan: Erlaubnis- und Befreiungsverfahren brauchen Vorlauf, oft mehrere Wochen bis Monate – sie gehören deshalb an den Anfang der Ausbauplanung.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick