Startseite › Wissen › Welche zusätzlichen Biotope schützt Niedersachsen über das Bundesrecht hinaus?
Kurz beantwortet: Niedersachsen stellt über § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG weitere Biotoptypen unter gesetzlichen Schutz, die das Bundesrecht (§ 30 BNatSchG) nicht erfasst — darunter mesophiles Grünland, sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland sowie Streuobstwiesen und -weiden. Hinzu kommt der landesweite Schutz der Wallhecken nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG.
Die niedersächsischen Zusatzbiotope
Während § 30 BNatSchG bundesweit etwa Moore, Sümpfe, Röhrichte und naturnahe Gewässerbereiche schützt, erweitert das Landesrecht die Kulisse deutlich in die Agrarlandschaft hinein:
- mesophiles Grünland — artenreiches, mäßig genutztes Wirtschaftsgrünland,
- sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
- Streuobstwiesen und -weiden,
- dazu Wallhecken als landesweit geschützte Landschaftsbestandteile.
Die fachliche Beschreibung und Abgrenzung dieser Biotoptypen enthält der NLWKN-Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2021 — die maßgebliche Kartier- und Bewertungsgrundlage für Gutachter und Behörden.
Konsequenz für Bauvorhaben
Handlungen, die geschützte Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen können, sind kraft Gesetzes verboten — ohne dass es einer Schutzgebietsausweisung bedarf; Ausnahmen erteilt die Naturschutzbehörde nur unter engen Voraussetzungen. Weil die Landesliste über das Bundesrecht hinausgeht, reicht ein Blick in § 30 BNatSchG nicht: Vor Baubeginn muss die Biotopkulisse landesspezifisch geprüft werden — gerade unscheinbares Grünland im Arbeitsstreifen kann geschützt sein. Die bundesrechtlichen Grundlagen erklärt der Beitrag zu § 30 BNatSchG auf Baustellen, weitere Abweichungen des Landesrechts die Übersicht zum NAGBNatSchG.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick