StartseiteWissenWas gilt auf der Baustelle als Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte?

Kurz beantwortet: Als Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt auf der Baustelle jede Entnahme, Beschädigung oder Beseitigung von Nestern, Baumhöhlen, Quartieren, Eiablageplätzen oder Winterverstecken besonders geschützter Arten. Verboten ist das auch mittelbar, etwa durch Abgraben oder Überschütten. Zulässig wird der Eingriff nur, wenn die ökologische Funktion der Stätte vorab an anderer Stelle gesichert ist — in der Regel über CEF-Maßnahmen.

Typische Lebensstätten im Baufeld

  • Vogelnester und Greifvogelhorste, auch in Gehölzen und an Gebäuden,
  • Baumhöhlen und Spaltenquartiere von Fledermäusen und Höhlenbrütern,
  • Gebäudequartiere (Dachstühle, Fassadenspalten, Rollladenkästen),
  • Eiablage- und Sonnplätze der Zauneidechse, Winterquartiere von Amphibien,
  • Haselmausnester in Hecken und Gebüschen.

Zu den Ruhestätten zählen daneben regelmäßig genutzte Schlaf-, Mauser- und Versteckplätze — der Begriff reicht also deutlich über das klassische Nest hinaus. Auf die Absicht kommt es nicht an: Auch wer eine Stätte beim Oberbodenabtrag unwissentlich beseitigt, erfüllt den Tatbestand. Ob eine Stätte auch unbesetzt geschützt ist, hängt von ihrer regelmäßigen Wiedernutzung ab — siehe Schutz leerer Nester und Baumhöhlen.

Der Ausweg über § 44 Abs. 5 BNatSchG

§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gilt für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1. In diesem Rahmen liegt kein Verstoß vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Stätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dafür werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt — sogenannte CEF-Maßnahmen wie Ersatzquartiere, Nisthilfen oder neu hergestellte Habitate. Entscheidend ist, dass diese vor dem Eingriff funktionsfähig sind. Die Bauphase sichert das über Besatzkontrollen vor Fällung und Abriss sowie eine dokumentierte Freigabe der betroffenen Flächen.

Sonderfall: nur national geschützte Arten

Für Arten, die allein nach nationalem Recht besonders geschützt sind — etwa Hornisse, Wildbienen oder hügelbauende Waldameisen der Gattung Formica aus Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung —, ordnet § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG an: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Bei einem zugelassenen Eingriff entfällt der Verbotstatbestand damit von Gesetzes wegen; eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist dafür nicht erforderlich. Relevant bleiben diese Arten über die Eingriffsregelung der §§ 13 bis 18 BNatSchG, und Umsiedlung oder Schutz können als Nebenbestimmung im Bescheid gefordert werden. Außerhalb zugelassener Eingriffe — etwa bei privaten Umbau-, Abriss- oder Renovierungsarbeiten ohne Zulassung — gelten die Verbote dagegen uneingeschränkt.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick