StartseiteWissenGelten die artenschutzrechtlichen Verbote auch für kleine und private Baustellen?

Kurz beantwortet: Ja — die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG gelten für jedermann und unabhängig von Größe oder Genehmigungspflicht des Vorhabens. Auch beim privaten Umbau, bei der Gartenumgestaltung oder beim Abriss eines Schuppens sind das Töten geschützter Tiere und die Zerstörung ihrer Lebensstätten verboten. Eine Baugenehmigung ersetzt keine artenschutzrechtliche Prüfung.

Warum es keine Bagatellgrenze gibt

§ 44 BNatSchG knüpft an die Handlung an, nicht an das Projekt. Ob ein Übertragungsnetzbetreiber eine Trasse baut oder eine Privatperson ihre Hecke rodet, ist für die Verbote unerheblich. Typische Konfliktfälle im kleinen Maßstab:

  • Dachsanierung mit Mauersegler- oder Schwalbennestern und Fledermausquartieren,
  • Fällung von Höhlenbäumen im Garten,
  • Abriss von Nebengebäuden mit Gebäudebrütern,
  • Heckenrodung während der Brutzeit.

Zusätzlich verbietet § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vom 1. März bis 30. September das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und Bäumen außerhalb des Waldes — ausdrücklich auch außerhalb genehmigungspflichtiger Bauvorhaben. Nicht erfasst sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen und in Kurzumtriebsplantagen. Die Ausnahmen des Satzes 2 sind eng: Sie umfassen unter anderem nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe (Nr. 3) und zulässige Bauvorhaben, bei denen nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss (Nr. 4) — für die kleine, nicht zugelassene Baustelle greifen sie typischerweise nicht.

Der Unterschied zu großen Vorhaben

Große, zugelassene Eingriffe können über § 44 Abs. 5 BNatSchG und behördliche Ausnahmen einen geordneten Weg durch die Verbote erhalten — inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Für nur national besonders geschützte Arten wie Hornisse, Wildbienen oder Waldameisen entfällt der Verbotstatbestand bei zugelassenen Eingriffen nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sogar vollständig. Privaten Bauherren steht dieser Weg nicht offen: Ohne Zulassung gelten die Verbote uneingeschränkt; helfen kann dann nur eine Ausnahme oder Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde. Wer ohne Prüfung handelt, riskiert dieselben Sanktionen wie ein Großprojekt; die Grundzüge erläutert der Beitrag zum Tötungsverbot auf der Baustelle.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick