StartseiteWissenEin Hornissennest liegt im Baubereich – darf es entfernt oder umgesiedelt werden?

Kurz beantwortet: Nur nach fachlicher Prüfung und durch fachkundige Personen. Die Hornisse (Vespa crabro) ist nach der Bundesartenschutzverordnung besonders, aber nicht streng geschützt; bei einem zugelassenen Eingriff oder Vorhaben entfällt der Verbotstatbestand deshalb nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, sodass keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist — maßgeblich sind dann die Nebenbestimmungen des Bescheids. Außerhalb zugelassener Eingriffe, etwa bei privaten Umbau- oder Sanierungsarbeiten, gelten die Zugriffsverbote uneingeschränkt, sodass eine Ausnahme der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist. Vorrang haben in beiden Fällen Umgehung, Absperrung oder das Verschieben der Arbeiten bis zum natürlichen Absterben des Volkes im Spätherbst.

Prüfreihenfolge auf der Baustelle

  1. Arbeiten stoppen und den Nestbereich weiträumig absperren. Erschütterungen, Staub, Druckluft und ein verschlossener Einflug lösen Abwehrverhalten aus und gefährden zusätzlich die Beschäftigten.
  2. Belassen prüfen: Hornissenvölker sind einjährig. Sie sterben im Spätherbst ab, und das Nest wird im Folgejahr nicht wiederbesiedelt. Lässt sich der Bauabschnitt bis dahin umstellen, entfällt der Eingriff vollständig.
  3. Schutz vor Ort: Genügt ein Abstand von wenigen Metern, reichen häufig eine Bauzaunabsperrung, ein Sichtschutz und ein Fluglochkanal aus, statt das Nest zu bewegen.
  4. Rechtsrahmen klären: Bleibt keine Alternative, entscheidet der Zulassungsstatus über den weiteren Weg. Bei einem zugelassenen Eingriff genügt die Abstimmung mit der Behörde im Rahmen des Bescheids; ohne Zulassung beantragt der Vorhabenträger eine Ausnahme mit Begründung, Nestbeschreibung, Fotos, Standortangabe und geplantem Verfahren samt ausführender Fachkraft.

Was der Zulassungsstatus ändert

Die Hornisse ist ausschließlich national besonders geschützt (Anlage 1 BArtSchV) und keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Für sie bestimmt § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Im zugelassenen Trassen-, Leitungs- oder Straßenbau entfällt der Verbotstatbestand damit; Schutz und Umsiedlung werden über Nebenbestimmungen und die Eingriffsregelung gesteuert. Ohne Zulassung — beim privaten Umbau, Abriss oder bei Renovierungsarbeiten — bleiben die Verbote in vollem Umfang anwendbar.

Rechtsfolgen bei Eigenmacht

FallRechtsgrundlageRechtsfolge
Zerstörung eines Hornissennests außerhalb eines zugelassenen Eingriffs§ 44 Abs. 1 BNatSchGOrdnungswidrigkeit nur bei Vorsatz, bis 50.000 € (§ 69 Abs. 2 und 7 BNatSchG)
Wissentliches Beunruhigen wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGOrdnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 BNatSchG, Rahmen ebenfalls bis 50.000 € (§ 69 Abs. 7)
Töten von Tieren oder Beseitigen von Lebensstätten nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3§ 39 Abs. 1 BNatSchGbundesrechtlich nicht bußgeldbewehrt

Hinzu kommen der Bauverzug bis zur Klärung und ein dokumentierter Verstoß gegenüber der Genehmigungsbehörde, der sich auf das weitere Verfahren auswirkt. Wichtig ist außerdem die Artbestimmung: Nicht jedes große Nest im Rollladenkasten oder Schuppen gehört zu Hornissen, und nicht jede Wespenart ist gleich geschützt.

Wer eine Umsiedlung ausführen darf, klärt Wer Nester umsiedeln darf. Zum grundsätzlichen Vorgehen bei unerwarteten Funden siehe Geschützte Art taucht auf und Strafen bei Artenschutzverstößen.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick