StartseiteWissenWas passiert, wenn ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung gebaut wird?

Kurz beantwortet: Wer ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung baut, handelt formell und materiell rechtswidrig: Die Behörde kann die Arbeiten untersagen, Sicherungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen anordnen und in schweren Fällen den Rückbau verlangen. Hinzu kommen Bußgelder nach § 69 BNatSchG von bis zu 50.000 Euro und bei vorsätzlichem Zugriff auf streng geschützte Arten ein Strafverfahren nach § 71 Abs. 1 BNatSchG mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine nachträgliche Legalisierung ist möglich, aber keineswegs garantiert.

Die typische Ereigniskette

  1. Sofortiger Baustopp für den betroffenen Bereich, meist mit angeordneter sofortiger Vollziehung.
  2. Sicherung des Zustands: Beweissicherung durch die Behörde, häufig Anordnung einer ökologischen Baubegleitung als Auflage für das weitere Vorgehen.
  3. Ordnungsverfügung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG zur Wiederherstellung oder — bei Eingriffen ohne Zulassung — nach § 17 Abs. 8 BNatSchG.
  4. Bußgeld- oder Strafverfahren gegen die handelnden Personen und gegebenenfalls die Geschäftsleitung — die Strafnorm des § 71 Abs. 1 BNatSchG setzt Vorsatz voraus, bei fahrlässigem Verkennen der Art gilt der geringere Rahmen des § 71 Abs. 4.
  5. Nachträgliches Antragsverfahren, sofern die Voraussetzungen überhaupt vorliegen.

Warum nachträgliche Heilung schwierig ist

Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verlangt unter anderem, dass keine zumutbare Alternative besteht und der Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt. Ist die Fortpflanzungsstätte bereits zerstört, lässt sich die Alternativenprüfung nicht mehr ergebnisoffen führen, und der Nachweis zum Erhaltungszustand wird erheblich schwerer. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die vor dem Eingriff hätten wirksam sein müssen, können ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

Wirtschaftliche Folgen

Neben den Sanktionen entstehen Stillstandskosten, Vertragsstrafen, Kosten für Ersatzmaßnahmen und Bauzeitverzug — regelmäßig ein Vielfaches der eingesparten Gutachten- und Verfahrenskosten. Hinzu kommen mögliche Vergabesperren und Reputationsschäden. Vertiefend: Strafen bei Artenschutzverstößen, Eingriff ohne Zulassung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG und Rückbauverlangen der Behörde.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick