Startseite › Wissen › Welche Artenschutzauflagen gelten bei der Baufeldräumung für Windenergieanlagen?
Kurz beantwortet: Für die Baufeldräumung von Windenergieanlagen gelten regelmäßig vier Artenschutzauflagen: Gehölzrodung nur im Winterfenster vom 1. Oktober bis 28. Februar, vorherige Kontrolle aller Höhlenbäume auf Fledermausquartiere und aller Horste, Vergrämung von Bodenbrütern vor der Brutzeit sowie eine dokumentierte ökologische Freigabe jedes einzelnen Baufelds vor Beginn der Arbeiten.
Rodung nur im Winterfenster
Das gesetzliche Schnitt- und Fällverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September) bildet die Untergrenze; die BImSchG-Genehmigung engt das Fenster oft weiter ein, etwa um Winterquartiere von Fledermäusen zu schonen. Gerodet wird deshalb typischerweise im Spätherbst – nach dem Ausflug der Brutvögel, aber bevor Fledermäuse in den tiefen Winterschlaf fallen und nicht mehr ausweichen können. Das konkrete Fenster steht im Bescheid und ist verbindlich.
Kontrollen vor dem ersten Eingriff
- Höhlenbaumkartierung im Rodungsbereich und endoskopische Besatzkontrolle – wie Bäume auf Fledermausbesatz kontrolliert werden, ist genau geregelt;
- Horstkontrolle im Umfeld, denn besetzte Horste lösen Schutzzonen aus;
- bei Offenlandstandorten Vergrämung von Feldlerche und Kiebitz, bevor sich Reviere im Baufeld etablieren.
Freigabe je Baufeld
Erst wenn die Kontrollen abgeschlossen und dokumentiert sind, gibt die ökologische Baubegleitung die einzelne Fläche schriftlich frei – Kranstellfläche, Zuwegung und Fundamentbereich jeweils für sich. Dieses ökologische Baufreigabeverfahren schafft für Betreiber und Behörde einen belastbaren Nachweis, dass die Räumung ohne Verstoß gegen § 44 BNatSchG erfolgt ist.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick