StartseiteWissenDürfen Schwalben- oder Mauerseglernester an Bauwerken entfernt werden?

Kurz beantwortet: Nein — Nester von Schwalben und Mauerseglern sind als regelmäßig wiedergenutzte Niststätten ganzjährig geschützt und dürfen auch außerhalb der Brutzeit nicht entfernt werden. Eine Beseitigung, etwa bei Fassadensanierung oder Abriss, ist nur mit behördlicher Ausnahme oder Befreiung zulässig — in der Regel verbunden mit der Auflage, Ersatznisthilfen anzubringen.

Warum der Schutz ganzjährig gilt

Rauch- und Mehlschwalben sowie Mauersegler kehren Jahr für Jahr an dieselben Neststandorte zurück. Ihre Nester und Niststätten bleiben deshalb auch im Winter Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG — anders als die Einmalnester vieler Freibrüter, wie der Beitrag Sind leere Nester geschützt? erläutert. Das eigenmächtige Abschlagen von Schwalbennestern an der Fassade ist damit auch im November ein Verstoß.

Der legale Weg bei Sanierung und Abriss

  1. Bestandserfassung: Welche Arten nisten wo am Gebäude, wie viele Brutpaare?
  2. Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde,
  3. Bauzeitenregelung: Arbeiten an den betroffenen Fassadenteilen außerhalb der Brutsaison (bei Mauerseglern etwa Anfang Mai bis Anfang August),
  4. Ersatz: Kunstnester und Einbausteine in ausreichender Zahl, möglichst am selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe, funktionsfähig vor dem Eingriff.

Bewährt hat sich, Nisthilfen bereits eine Saison vor der Maßnahme zu installieren, damit die Kolonie umziehen kann. Kotbretter lösen übrigens das häufigste Argument gegen Schwalbennester — die Verschmutzung — ganz ohne Eingriff in die Niststätte.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick