StartseiteWissenWann bekommt man eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG?

Kurz beantwortet: Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG setzt drei Dinge kumulativ voraus: einen der gesetzlich benannten Ausnahmegründe, das Fehlen zumutbarer Alternativen und den Nachweis, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist zusätzlich deren Artikel 16 zu beachten. Bei europäischen Vogelarten gilt der abschließende Gründekatalog des Artikels 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie, auf dessen Absatz 2 § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich verweist. Zuständig sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.

Die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG

  1. Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
  2. Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  3. Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung,
  4. Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder maßgeblich günstiger Auswirkungen auf die Umwelt,
  5. andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Für Leitungs- und Trassenprojekte tragen in der Praxis meist Nummer 4 oder Nummer 5; Versorgungssicherheit und Netzausbau werden regelmäßig als überwiegendes öffentliches Interesse angesehen, wenn das Vorhaben entsprechend begründet ist. Bei europäischen Vogelarten greift diese Argumentation jedoch nicht: Der Gründekatalog des Artikels 9 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie ist abschließend und kennt keinen Grund, der der Nummer 5 entspricht. In Betracht kommen dort nur Ausnahmegründe mit einer Entsprechung in Artikel 9 Absatz 1 — im Trassenbau praktisch die Nummer 4. Verfahrensseitig verweist § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG zusätzlich auf Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und auf Artikel 16 Absatz 3 der FFH-Richtlinie.

Die beiden weiteren Hürden

  • Alternativenprüfung: Es genügt nicht, die Vorzugstrasse zu loben. Geprüft und dokumentiert werden müssen ernsthaft in Betracht kommende Varianten — andere Trassenführung, andere Bauweise wie Horizontalbohrung statt offener Graben, andere Bauzeit. Unzumutbar ist eine Alternative erst bei deutlich unverhältnismäßigem Aufwand, nicht schon bei Mehrkosten.
  • Erhaltungszustand: Die Population darf sich nicht verschlechtern. Hier greifen kompensatorische FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands. Anders als CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG müssen sie nicht bereits vor dem Eingriff wirksam sein; ihre Wirksamkeit ist aber fachlich zu belegen und durch Monitoring zu sichern.

Antragsunterlagen

Erforderlich sind eine belastbare Bestandserfassung, die Konfliktanalyse je Art und Verbotstatbestand, die Vermeidungsmaßnahmen, die Alternativenprüfung und das Maßnahmenkonzept mit Monitoring. Weiterführend: Ausnahme oder Befreiung, Zugriffsverbote bei genehmigten Vorhaben und Verfahrensdauer.

Umweltbaubegleitung oder ökologische Baubegleitung in NRW & Niedersachsen gesucht? Dr. Christian Klein — unabhängiges Gutachterbüro mit über 25 Jahren Erfahrung, Schwerpunkt Versorgungsleitungen und Trassen: 0173 5178218 · dr.klein@umweltbaubegleitung.de

Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick