Startseite › Wissen › Muss vor einem Gebäudeabriss auf Fledermäuse und Vögel untersucht werden?
Kurz beantwortet: Ja. Gebäude sind potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und gebäudebrütenden Vögeln und fallen damit unter die Verbote des § 44 BNatSchG – unabhängig von Alter, Zustand oder Größe. Vor dem Abriss ist deshalb eine Quartier- und Besatzkontrolle nötig, häufig mit Endoskop; erst nach der Freigabe durch die ökologische Baubegleitung darf abgerissen werden.
Warum die Kontrolle Pflicht ist
Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG gelten auch bei einem baurechtlich genehmigten Abriss – die Abrissgenehmigung ersetzt keine artenschutzrechtliche Prüfung. Wer ein besetztes Quartier zerstört, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 69 BNatSchG, bei streng geschützten Arten auch strafrechtliche Folgen, dazu einen sofortigen Baustopp mitten im Abbruch.
Wie kontrolliert wird
- Begehung von Dachstuhl, Keller, Fassadenspalten, Rollladenkästen und Verkleidungen;
- endoskopische Kontrolle unzugänglicher Hohlräume – das Standardvorgehen der Besatzkontrolle vor Fällung und Abriss;
- je nach Jahreszeit Ausflugbeobachtungen in der Dämmerung, denn Sommer- und Winterquartiere sind zu unterschiedlichen Zeiten besetzt;
- Kontrolle auf Nester von Gebäudebrütern wie Mauersegler, Schwalben und Hausrotschwanz.
Wenn Besatz gefunden wird
Dann entscheidet die Naturschutzbehörde über den weiteren Weg: Verschiebung in die quartierfreie Zeit, kontrollierter Verschluss, im Ausnahmefall Bergung mit Genehmigung – was nach einem Fledermausfund beim Abriss passiert und wann Gebäude mit Quartier abgerissen werden dürfen, ist fachlich etabliert. Mit früher Kontrolle bleibt der Abrisstermin planbar.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick