StartseiteWissenMuss vor einem Gebäudeabriss auf Fledermäuse und Vögel untersucht werden?

Kurz beantwortet: Ja. Gebäude sind potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und gebäudebrütenden Vögeln und fallen damit unter die Verbote des § 44 BNatSchG – unabhängig von Alter, Zustand oder Größe. Vor dem Abriss ist deshalb eine Quartier- und Besatzkontrolle nötig, häufig mit Endoskop; erst nach der Freigabe durch die ökologische Baubegleitung darf abgerissen werden.

Warum die Kontrolle Pflicht ist

Die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG gelten auch bei einem baurechtlich genehmigten Abriss – die Abrissgenehmigung ersetzt keine artenschutzrechtliche Prüfung. Wer ein besetztes Quartier zerstört, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 69 BNatSchG, bei streng geschützten Arten auch strafrechtliche Folgen, dazu einen sofortigen Baustopp mitten im Abbruch.

Wie kontrolliert wird

  • Begehung von Dachstuhl, Keller, Fassadenspalten, Rollladenkästen und Verkleidungen;
  • endoskopische Kontrolle unzugänglicher Hohlräume – das Standardvorgehen der Besatzkontrolle vor Fällung und Abriss;
  • je nach Jahreszeit Ausflugbeobachtungen in der Dämmerung, denn Sommer- und Winterquartiere sind zu unterschiedlichen Zeiten besetzt;
  • Kontrolle auf Nester von Gebäudebrütern wie Mauersegler, Schwalben und Hausrotschwanz.

Wenn Besatz gefunden wird

Dann entscheidet die Naturschutzbehörde über den weiteren Weg: Verschiebung in die quartierfreie Zeit, kontrollierter Verschluss, im Ausnahmefall Bergung mit Genehmigung – was nach einem Fledermausfund beim Abriss passiert und wann Gebäude mit Quartier abgerissen werden dürfen, ist fachlich etabliert. Mit früher Kontrolle bleibt der Abrisstermin planbar.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick