StartseiteWissenWas gilt für Amphibien-Winterquartiere im Baufeld?

Kurz beantwortet: Amphibien-Winterquartiere im Baufeld sind als Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt — auch die eingegrabenen, nicht sichtbaren Tiere selbst unterliegen dem Tötungsverbot. Die Baufeldfreimachung muss deshalb vor der Einwinterung erfolgen; im Winter würden Erdarbeiten schlafende Tiere töten.

Wo Amphibien im Baufeld überwintern

Ab Oktober graben sich Kröten, Frösche und Molche frostsicher ein: in lockeren Boden, unter Totholz und Steinhaufen, in Kleinsäugerbauten, Böschungen und alten Mieten. Einige Arten überwintern auch im Gewässergrund. Von außen ist davon nichts zu sehen — genau das macht Winterquartiere zum Risiko, denn jeder Aushub kann Tiere unbemerkt töten oder freilegen.

Rechtliche Einordnung

Die Quartiere sind Ruhestätten im Sinne des § 44 BNatSchG, ihr Zerstören ist verboten; für die schlafenden Tiere greift zusätzlich das Tötungsverbot. Dass ein Bagger die Tiere „nicht sehen konnte“, entlastet nicht — maßgeblich ist, ob das Risiko vorhersehbar und vermeidbar war.

Konsequenz für die Bauzeitenplanung

Wird ein besetztes Winterquartier dennoch angeschnitten, gilt: Arbeiten stoppen, Tiere sichern lassen und die Naturschutzbehörde einbinden.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick