Startseite › Wissen › Was gilt für Amphibien-Winterquartiere im Baufeld?
Kurz beantwortet: Amphibien-Winterquartiere im Baufeld sind als Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt — auch die eingegrabenen, nicht sichtbaren Tiere selbst unterliegen dem Tötungsverbot. Die Baufeldfreimachung muss deshalb vor der Einwinterung erfolgen; im Winter würden Erdarbeiten schlafende Tiere töten.
Wo Amphibien im Baufeld überwintern
Ab Oktober graben sich Kröten, Frösche und Molche frostsicher ein: in lockeren Boden, unter Totholz und Steinhaufen, in Kleinsäugerbauten, Böschungen und alten Mieten. Einige Arten überwintern auch im Gewässergrund. Von außen ist davon nichts zu sehen — genau das macht Winterquartiere zum Risiko, denn jeder Aushub kann Tiere unbemerkt töten oder freilegen.
Rechtliche Einordnung
Die Quartiere sind Ruhestätten im Sinne des § 44 BNatSchG, ihr Zerstören ist verboten; für die schlafenden Tiere greift zusätzlich das Tötungsverbot. Dass ein Bagger die Tiere „nicht sehen konnte“, entlastet nicht — maßgeblich ist, ob das Risiko vorhersehbar und vermeidbar war.
Konsequenz für die Bauzeitenplanung
- Besiedelte Flächen in der Aktivitätszeit abfangen und umsiedeln — spätestens bis in den Frühherbst;
- anschließend die Fläche durch Zaun und Strukturentzug unattraktiv halten, damit sich niemand neu eingräbt;
- potenzielle Quartiere wie Erd- und Steinhaufen gar nicht erst über den Winter stehen lassen.
Wird ein besetztes Winterquartier dennoch angeschnitten, gilt: Arbeiten stoppen, Tiere sichern lassen und die Naturschutzbehörde einbinden.
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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick