StartseiteWissenWas bedeutet ein Kammmolch-Fund für das Bauvorhaben?

Kurz beantwortet: Ein Kammmolch-Fund zieht hohe artenschutzrechtliche Hürden nach sich: Die Art ist nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt, in vielen Vorkommen zusätzlich Gegenstand von Natura-2000-Gebieten. Nötig werden ein Fang- und Umsiedlungskonzept, Ersatzgewässer und eine enge Behördenabstimmung — im Extremfall eine Trassenanpassung.

Warum der Kammmolch ein Schwergewicht ist

Der Kammmolch steht sowohl in Anhang IV als auch in Anhang II der FFH-Richtlinie. Das bedeutet: strenger Individualschutz über § 44 BNatSchG und Gebietsschutz, wo die Art Erhaltungsziel eines FFH-Gebiets ist — dann kann zusätzlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich werden. Neben dem Laichgewässer sind auch die Landlebensräume im Umfeld geschützt, in denen die Tiere den Großteil des Jahres verbringen.

Erfassung als Grundlage

Belastbare Aussagen setzen eine methodisch saubere Erhebung im Frühjahr voraus: mehrere Begehungen mit Sichtbeobachtung, Ausleuchten der Ufer, Reusen- oder Flaschenfallen und Kescherfängen, ergänzend eine eDNA-Beprobung des Gewässers. Erfasst wird nicht nur das Laichgewässer — die Landlebensräume reichen häufig mehrere hundert Meter ins Umfeld, sodass auch Gehölze, Totholz und Kleinstrukturen entlang der Trasse zu bewerten sind. Fällt der Fund erst während der Bauarbeiten an, fehlt diese Datengrundlage. Dann ist mit Nacherfassung über eine Aktivitätsperiode und entsprechendem Zeitverzug zu rechnen, weil eine CEF-Maßnahme vor dem Eingriff funktionsfähig sein muss.

Typisches Maßnahmenpaket

  • Ersatzgewässer samt strukturreicher Landhabitate, funktionsfähig vor dem Eingriff (CEF-Standard);
  • Fang- und Umsiedlungskonzept über eine volle Aktivitätsperiode: Zäune, Eimerreihen, Wasserfallen und Keschern im Gewässer;
  • Bauzeitenregelung um Wander- und Laichzeiten herum;
  • Monitoring der umgesiedelten Population über mehrere Jahre.

Wenn das nicht reicht

Lässt sich der Konflikt so nicht lösen, braucht es eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG — mit Alternativenprüfung. Gerade bei Linienvorhaben endet diese Prüfung mitunter in einer lokalen Trassenverschiebung, weil sie das mildere Mittel gegenüber der Zerstörung eines Vorkommens ist.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick