StartseiteWissenWas gilt, wenn nahe der Trasse ein Greifvogelhorst entdeckt wird?

Kurz beantwortet: Wird nahe der Trasse ein Greifvogelhorst entdeckt, wird um den Horst ein störungsfreier Puffer eingerichtet und der Bauablauf daran angepasst. Die LANUV-Maßnahmensteckbriefe nennen für NRW Orientierungswerte von rund 300 Metern bei Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Rohrweihe sowie rund 100 Metern bei Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke, Waldohreule, Wanderfalke und Uhu. Diese Werte grenzen die Fortpflanzungsstätte fachlich ab, sind aber keine starren Bauverbotszonen. Der Fund wird der Naturschutzbehörde gemeldet und der Horst ins Monitoring aufgenommen.

Sofortmaßnahmen nach dem Fund

  1. Horststandort dokumentieren (Lage, Art, Besatzstatus) — die Artbestimmung übernimmt die Fachkraft, denn Puffer und Zeitfenster sind artspezifisch,
  2. Meldung an die Untere Naturschutzbehörde und Abstimmung der Schutzzone,
  3. Anpassung von Arbeitsfenstern und Abläufen: lärm- und bewegungsintensive Arbeiten (Rammen, Fällung, Kranarbeiten) innerhalb des Puffers werden in der Brutsaison verschoben oder umgeplant.

Abstände und Zeiträume

Als fachliche Leitplanke dienen in NRW die Horstschutzzonen der LANUV-Maßnahmensteckbriefe. Sie unterscheiden zwei Größenordnungen:

  • rund 300 m bei besonders störempfindlichen Arten — Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Rohrweihe; der Rotmilan ist im Trassenbau die mit Abstand häufigste Konfliktart,
  • rund 100 m bei Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke, Waldohreule, Wanderfalke und Uhu.

Diese Werte sind Orientierungswerte zur räumlichen Abgrenzung der Fortpflanzungsstätte und zur Bemessung des Störungsrisikos, keine verbindlichen Bauverbotszonen. Was innerhalb der Zone konkret untersagt ist, ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid und der artspezifischen Bewertung; die Systematik erläutert der Beitrag zur Horstschutzzone. Die sensible Phase reicht artabhängig etwa von März bis August. Außerhalb NRWs setzen die Behörden vergleichbare, teils landesrechtlich geregelte Abstände fest.

Nach der Brutsaison

Auch ein nicht mehr besetzter Horst bleibt als regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätte ganzjährig geschützt — eine Fällung des Horstbaums kommt nur mit Ausnahmegenehmigung in Betracht. Ein begleitendes Monitoring klärt, ob die Brut erfolgreich verläuft und wann Arbeiten im Umfeld wieder möglich sind.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick