StartseiteWissenWelche Rolle spielt das LANUV (heute LANUK) bei Bauvorhaben in NRW?

Kurz beantwortet: Das Landesamt ist die naturschutzfachliche Zentralstelle des Landes: Es stellt die Datengrundlagen und Bewertungsmaßstäbe bereit, auf die sich Behörden und Gutachter in Zulassungsverfahren stützen. Zum 1. April 2025 wurde aus dem LANUV das LANUK (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW) — Gesetz vom 11. März 2025, GV. NRW. S. 288. In das neue LAVE gingen neben Ernährung und Verbraucherschutz auch Veterinärwesen, Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung, angewandte Fischerei und Fischökologie sowie Jagdkunde und Wildtiermanagement über; das LANUK erhielt umgekehrt den Nationalpark Eifel.

Was das Landesamt liefert

  • Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“: Liste der planungsrelevanten Arten, messtischblattbezogene Artenlisten, Artsteckbriefe zu Biologie, Lebensraumansprüchen und Gefährdungsursachen sowie Hinweise auf geeignete Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
  • Methodische Leitfäden: unter anderem das Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung mit seinen Anhängen zu Erfassungsmethoden und zur Nutzung der Landesdatenbanken
  • Landschaftsinformationssammlung und Biotopkataster: Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope, Biotopverbundflächen
  • Alleenkataster: nachrichtliche Erfassung der nach § 41 LNatSchG NRW landesweit geschützten Alleen
  • Landschaftsbild-Wertstufen: Grundlage der Ersatzzahlung bei hohen Bauwerken. Die 20-Meter-Schwelle selbst steht im Gesetz: Nach § 31 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar; die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem Zahlwert der Landschaftsbild-Wertstufe pro Meter mal Anlagenhöhe. Sie gilt für Mast- und Turmbauten allgemein, also auch für Windenergieanlagen — nicht nur für Freileitungen.

Für Freileitungen konkretisiert das „Verfahren zur Ersatzgeldermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Freileitungen mit Masthöhen über 20 Meter“ (2020) die Berechnung; bearbeitet wurde es vom Landesamt im Auftrag des Ministeriums. Für Windenergieanlagen läuft die Ermittlung dagegen über den Windenergie-Erlass.

Keine Genehmigungsbehörde

Wichtig für die Praxis: Das Landesamt erteilt keine Genehmigungen, ordnet keine Auflagen an und kann keine Baustelle stilllegen. Es wirkt fachlich zu und stellt Maßstäbe bereit; entschieden wird bei der zuständigen Naturschutz- oder Planfeststellungsbehörde. In der Argumentation gegenüber einer Behörde wiegt ein Verweis auf die Landesdaten und Leitfäden dennoch schwer, weil beide Seiten dieselbe Grundlage verwenden.

Bedeutung für Gutachten und Baubegleitung

Weil die Landesdaten den Einstieg in jede Artenschutzprüfung bilden, sollten Abfragen mit Datum und Bezugsraum dokumentiert werden — sie sind Teil der Nachvollziehbarkeit. Zu beachten ist zugleich die Maßstabsebene: Messtischblattdaten sind flächig und ersetzen keine parzellenscharfe Geländeerhebung. Weiterführend: planungsrelevante Arten und Vorgaben des Methodenhandbuchs.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick