StartseiteWissenWann verstoßen Bauarbeiten gegen das Störungsverbot des § 44 BNatSchG?

Kurz beantwortet: Bauarbeiten verstoßen gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn sie streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeit erheblich stören. Erheblich ist eine Störung erst, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Typische Auslöser sind Lärm, Licht, Erschütterungen und ständiger Personen- oder Maschinenverkehr nahe Brutplätzen oder Quartieren.

Was als Störung zählt

Störungen sind alle Einwirkungen ohne direkten Zugriff auf das Tier: Baulärm und Erschütterungen durch Rammen oder Meißeln, nächtliche Baustellenbeleuchtung an Fledermausquartieren, Staub, Bewegungsunruhe durch Personal und Geräte oder Hubschrauber- und Kranarbeiten nahe Horsten. Geschützt sind dabei nur bestimmte Zeitfenster — außerhalb von Brut, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung greift das Verbot nicht.

Die Erheblichkeitsschwelle

Anders als das Tötungsverbot ist das Störungsverbot populationsbezogen: Verboten ist die Störung erst, wenn sie den Zustand der lokalen Population verschlechtert — etwa wenn eine Brutkolonie ihren Standort aufgibt oder Wochenstuben verlassen werden. Das Aufscheuchen einzelner Tiere reicht in der Regel nicht. Ob Baulärm allein die Schwelle erreicht, hängt von Art, Entfernung und Empfindlichkeit ab.

Für welche Arten das Verbot gilt

Erfasst sind streng geschützte Arten (z. B. alle Fledermäuse, Zauneidechse, Kammmolch) und sämtliche europäischen Vogelarten — mehr dazu im Beitrag zum Unterschied zwischen besonders und streng geschützten Arten. In der Praxis beugen Abstandspuffer, Bauzeitenfenster und eine laufende fachliche Begleitung Verstößen vor; die Bewertung im Einzelfall stimmt die Umweltbaubegleitung mit der Unteren Naturschutzbehörde ab.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick