StartseiteWissenSind leere Nester und unbewohnte Baumhöhlen auch geschützt?

Kurz beantwortet: Ja — Lebensstätten, die regelmäßig wieder genutzt werden, sind auch unbesetzt ganzjährig geschützt. Dazu zählen Baumhöhlen, Greifvogelhorste, Fledermausquartiere sowie Schwalben- und Mauerseglernester. Nur einmalig genutzte Nester von Freibrütern wie Amsel oder Buchfink verlieren ihren Schutz nach dem Ende der jeweiligen Brutperiode.

Ganzjähriger Schutz bei regelmäßiger Wiedernutzung

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten unabhängig davon, ob gerade ein Tier anwesend ist. Maßgeblich ist die Funktion: Wird eine Stätte über die Jahre wiederkehrend genutzt, bleibt sie auch im Winter oder zwischen zwei Brutsaisons geschützt. Das betrifft insbesondere:

  • Baumhöhlen und Spaltenquartiere (Fledermäuse, Specht- und Höhlenbrüter),
  • Horste von Greifvögeln, Schwarzstorch und Kolkrabe,
  • Niststätten von Gebäudebrütern wie Schwalben und Mauerseglern,
  • regelmäßig bezogene Winterquartiere von Amphibien und Reptilien.

Wann der Schutz endet

Nester, die nur für eine Brut gebaut und danach nicht wieder bezogen werden — typisch für viele Freibrüter im Gebüsch —, gelten nach dem Ausfliegen der Jungen als aufgegeben und dürfen außerhalb der Brutzeit entfernt werden. Zu beachten bleibt dann aber das Gehölzschnittverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September) für Hecken und Gebüsche.

In der Praxis entscheidet eine fachliche Prüfung vor Fällung oder Abriss, ob eine Stätte dem ganzjährigen Schutz unterliegt — Details unter Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick