StartseiteWissenMüssen Bauarbeiten pausieren, wenn Rotmilan oder Mäusebussard über dem Baufeld jagen?

Kurz beantwortet: Nein — jagende oder kreisende Greifvögel über dem Baufeld lösen keine artenschutzrechtlichen Verbote aus. Rotmilan und Mäusebussard nutzen die Fläche dann als Nahrungsgast, und ein Nahrungshabitat ist keine geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Relevant wird es erst, wenn ein Horst im Umfeld liegt oder Arbeiten die Brut erheblich stören.

Nahrungsgast oder Brutvogel — der entscheidende Unterschied

Offene Baufelder sind für Greifvögel attraktiv: Erdarbeiten legen Mäusegänge frei, kurzrasige Flächen erleichtern die Jagd. Dass ein Rotmilan über der Baustelle kreist oder ein Mäusebussard auf dem Erdwall sitzt, ist daher alltäglich und rechtlich unproblematisch. § 44 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie vor erheblichen Störungen der lokalen Population — bloße Nahrungsflächen fallen nur in Ausnahmefällen darunter, wenn sie für den Erhalt der Population essenziell sind und ersatzlos verloren gehen.

Wann Sie doch reagieren sollten

  • Verdacht auf Brutplatz: Regelmäßige Beobachtungen zur Brutzeit, Beuteübergaben oder ständiges Einfliegen in dasselbe Gehölz deuten auf einen Horst hin — dann greifen die Regeln aus dem Beitrag Greifvogelhorst nahe der Trasse.
  • Störungsfrage: Liegt ein bekannter Horst in der Nähe, können lärmintensive Arbeiten das Störungsverbot berühren — Puffer und Bauzeitenfenster schaffen Abhilfe.
  • Meldung an die UBB: Auffällige Beobachtungen sollten dokumentiert und weitergegeben werden — sie sind wertvolle Hinweise für das laufende Monitoring.

Kurz: Weiterarbeiten ist erlaubt, wachsam bleiben ist klug.

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick