StartseiteWissenWer darf ein Wespen- oder Hornissennest von der Baustelle umsiedeln?

Kurz beantwortet: Umsiedeln darf nur, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt und im Rahmen der behördlichen Vorgaben handelt — in der Praxis sind das von der Unteren Naturschutzbehörde benannte Hymenopteren-Berater, Fachleute aus dem Naturschutz oder entsprechend qualifizierte Betriebe. Weder die Baufirma noch ein gewöhnlicher Schädlingsbekämpfer ohne artenschutzfachliche Qualifikation darf das Nest anfassen. Auftraggeber der Umsiedlung ist der Vorhabenträger, nicht die ausführende Kolonne.

Warum Sachkunde verlangt wird

Eine Nestumsiedlung ist fachlich anspruchsvoll: Das Nest muss samt Wabenpaket und Königin gesichert, an einem geeigneten Ersatzstandort in einem Kasten wieder aufgebaut und die zurückkehrenden Flugtiere müssen eingesammelt werden. Wird das Verfahren falsch angesetzt oder der Zeitpunkt schlecht gewählt, geht das Volk zugrunde — dann liegt trotz Genehmigung ein Tötungsvorgang vor. Deshalb knüpft die Behörde die Zulassung der Maßnahme regelmäßig an die Person des Ausführenden — bei einem zugelassenen Eingriff über eine Nebenbestimmung im Bescheid, außerhalb davon über die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Wer welche Rolle hat

  • Vorhabenträger: stellt den Antrag und beauftragt die Fachkraft.
  • Untere Naturschutzbehörde: erteilt die Ausnahme, benennt häufig geeignete Berater und setzt Auflagen.
  • Sachkundige Umsiedler: führen den Eingriff aus und dokumentieren ihn.
  • Umweltbaubegleitung: erkennt den Konflikt, veranlasst den Arbeitsstopp, koordiniert die Beteiligten und hält den Vorgang im Protokoll fest.
  • Baufirma: sperrt ab und hält den Bereich frei — mehr nicht.

Wichtige Abgrenzung

Nicht jede Wespenart ist gleich geschützt. Hornissen und einige seltene Arten sind besonders — aber nur national — geschützt; bei einem zugelassenen Eingriff oder Vorhaben entfällt der Verbotstatbestand für sie nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, ohne Zulassung gilt er uneingeschränkt. Die häufigen Arten der Gattung Vespula unterliegen dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG, dürfen also ebenfalls nicht ohne vernünftigen Grund beseitigt werden. Die Artbestimmung sollte deshalb vor jeder Maßnahme stehen; siehe besonders und streng geschützte Arten. Zur Genehmigungsfrage siehe Hornissennest im Baubereich, zur Meldepflicht Fund geschützter Arten melden.

Umweltbaubegleitung oder ökologische Baubegleitung in NRW & Niedersachsen gesucht? Dr. Christian Klein — unabhängiges Gutachterbüro mit über 25 Jahren Erfahrung, Schwerpunkt Versorgungsleitungen und Trassen: 0173 5178218 · dr.klein@umweltbaubegleitung.de

Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick