StartseiteWissenGilt das Fällverbot vom 1. März bis 30. September auch für Baustellen in NRW?

Kurz beantwortet: Ja. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gilt bundesweit und damit auch für Baustellen in Nordrhein-Westfalen: Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Ausnahmen nennt Satz 2 selbst — unter anderem nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe und zulässige Bauvorhaben mit nur geringfügigem Gehölzbewuchs.

Was genau verboten ist

Das Verbot betrifft Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze: Straßenbäume, Feldhecken, Ufergehölze, Gehölzbestände auf Bauflächen. Waldflächen unterliegen stattdessen dem Landesforstrecht. Erlaubt bleiben ganzjährig schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie Maßnahmen zur Gesunderhaltung.

Die Ausnahmen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG

  • Nr. 1: behördlich angeordnete Maßnahmen
  • Nr. 2: Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können und die entweder a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
  • Nr. 3: nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe — der praktisch wichtigste Fall bei planfestgestellten oder genehmigten Bauvorhaben
  • Nr. 4: zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss

Wichtig ist die Struktur von Nummer 2: Die Verkehrssicherheit steht dort als Buchstabe c und ist damit an den Obersatz gebunden. Freigestellt ist nur, was im öffentlichen Interesse weder anders noch zu anderer Zeit machbar ist. Ein Freibrief für beliebige Verkehrssicherungsfällungen im Sommer ist § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG gerade nicht — planbare Pflegeschnitte gehören ins Winterhalbjahr.

Der häufigste Irrtum

Eine Ausnahme vom Fällzeitraum ist keine Freigabe im Artenschutz. § 44 BNatSchG gilt unabhängig und ganzjährig: Ein besetztes Nest, eine Fledermaus in einer Baumhöhle oder eine Wochenstube lösen auch dann Verbotstatbestände aus, wenn gefällt werden dürfte. Deshalb sind Besatzkontrolle und Höhlenbaumkontrolle unmittelbar vor der Fällung Standard — siehe Was verbietet § 44 BNatSchG auf der Baustelle? und Ausnahmen vom Fällverbot im Sommer.

NRW-spezifische Zusatzebenen

Hinzu treten in NRW der gesetzliche Alleenschutz nach § 41 LNatSchG NRW sowie — nach § 49 LNatSchG NRW allerdings nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Bebauungsplangebiete, nicht im Außenbereich — kommunale Baumschutzsatzungen, die dort ganzjährig eine eigene Fällgenehmigung verlangen können: Was ist eine Baumschutzsatzung?

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Zuletzt aktualisiert: August 2026 · Alle Fragen im Überblick